Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg

Der Verband d​er Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg (VTG) entstand gemäß §26a d​es Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)[1] i​n der Fassung v​om 16. März 1976 a​m 23. Juni 1994 d​urch den freiwilligen Zusammenschluss v​on damals 199 Teilnehmergemeinschaften d​er Flurbereinigung a​us Baden-Württemberg. Heute (Januar 2017) h​at der VTG r​und 360 Mitglieder. Der VTG i​st eine Körperschaft d​es öffentlichen Rechts.

Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts
Zweck: Aufgaben nach §26a des FlurbG
Vorsitz: Jürgen Nowak
Gründungsdatum: 23. Juni 1994
Mitgliederzahl: ca. 340
Sitz: Neckarsulm
Website: www.vtg-bw.de

Aufgaben

Der Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg dient der gemeinsamen Durchführung von Aufgaben, die seinen Mitgliedern (den Teilnehmergemeinschaften) nach §18 FlurbG obliegen. Nach § 26 a FlurbG können Verbände der Teilnehmergemeinschaften gebildet werden, damit die komplexen Aufgaben schnell und kostengünstig umgesetzt werden können. So führt der VTG das Kassen- und Rechnungswesen für die dem Verband beigetretenen Teilnehmergemeinschaften und übernimmt die Beratung, Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung für deren Baustellen. Er bereitet die Erhebung von Kostenbeiträgen vor, stellt gemeinschaftliche Anlagen her und unterhält diese. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Finanzierung ihrer Aufgaben, beispielsweise durch das Aufnehmen von Bankdarlehen. Auch für ausgeschiedene Mitglieder kann der VTG gegen Erstattung der Kosten weiterhin eine beratende und unterstützende Funktion bei der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen einnehmen. Der Erfahrungsaustausch und die Fortbildung seiner Mitglieder wird vom VTG gezielt gefördert. Letztlich vertritt der VTG die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmergemeinschaften, unter anderem auch in Beiräten und Ausschüssen.[2]

Einzelnachweise

  1. Flurbereinigungsgesetz. FlurbG § 18
  2. Hauptsatzung Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg. Hauptsatzung in der Fassung vom 18. Juni 2009
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