Veranstaltungsleitung

Nach § 38 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) muss der Veranstalter einer Veranstaltung eine Veranstaltungsleitung bestimmen. Diese ist eine natürliche Person, besitzt weitreichende Befugnisse und kann im Fall einer Gefahr Maßnahmen wie eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Ereignisses festlegen. Allen Anwesenden muss die Rolle und die Befugnisse der Veranstaltungsleitung klar sein. Wichtig ist, dass der Vorsitz des Organisationskomitees und die Veranstaltungsleitung zwei unterschiedliche Personen sind, da sich die Aufgaben deutlich unterscheiden. Das Komitee ist für die Vertretung nach außen zuständig, die Leitung für die Sicherheit.

Aufgaben

  • Vertretung einer juristischen Person während einer Veranstaltung
  • Zusammenarbeit mit den Behörden
  • Gewährleistung der Sicherheit für Akteure und Besucher
  • sonstige übertragene Pflichten des Veranstalters
  • Übernahme allgemeiner Pflichten als Veranstalter

Pflichten des Veranstaltungsleiters

Die Veranstaltungsleitung m​uss nach d​en gesetzlichen Bestimmungen während d​es Betriebes anwesend sein. Nützlich i​st aber a​uch eine Anwesenheit vorab, u​m sich m​it den örtlichen Begebenheiten vertraut z​u machen u​nd notwendige Abstimmungen m​it allen Beteiligten durchführen z​u können.

Qualifikation

  • genügende Fachkunde
  • Kenntnisse in der Sicherheit nach dem Grad der Gefährdung
  • Zuverlässigkeit[1]

Einzelnachweise

  1. Projekt BaSiGo - Sicherheit bei Großveranstaltungen (Memento des Originals vom 14. August 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bbk.bund.dePDF-Datei, abgerufen am 11. Oktober 2018
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