Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung befasst sich mit der Frage, inwieweit die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung automatisch aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen.
Automatisierte Kennzeichenerfassung | ||||||
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Verhandelt 20. November 2007 | ||||||
Verkündet 11. März 2008 | ||||||
Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 | ||||||
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Sachverhalt | ||||||
Verfassungsbeschwerden gegen polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ermächtigen. | ||||||
Tenor | ||||||
1. § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. | ||||||
Leitsätze | ||||||
1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. 2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird. | ||||||
Besetzung | ||||||
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Positionen | ||||||
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Angewandtes Recht | ||||||
§ 14 HSOG, § 184 LVwG S-H, Art. 1 und 2 Grundgesetz |
Sachverhalt
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die beiden Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG) und des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) des Landes Schleswig-Holstein, die den Polizeibehörden die automatische Erfassung von Autokennzeichen erlaubten.
Die Entscheidung
In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht ausführlich mit dem Eingriff in den Schutzbereich auseinander. Es sprach sich für eine weite Auslegung des Schutzbereichs aus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müsse dem technischen Fortschritt angepasst werden und auch informationsbezogene Maßnahmen der modernen Datenverarbeitung erfassen. Der Eingriff sei schon durch die Speicherung der Daten gegeben, nicht erst bei deren Verwendung. Dies begründeten die Richter damit, dass die Daten für einen ganz bestimmten Zweck gesammelt würden. In der Tatsache, dass die aufgezeichnete Information der Öffentlichkeit zugänglich sei, sah das Gericht kein Hindernis, da das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zumindest vor der automatisierten Informationserhebung und Speicherung mit der Möglichkeit zur Weiterleitung an andere staatliche Stellen schütze. Einschränkend fügte das Gericht aber hinzu, dass eine Verletzung des Grundrechts dann nicht in Betracht käme, wenn die Daten
- „[…] technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden.“
Sofern die gewonnenen Informationen also nicht für längere Zeit gespeichert würden, sondern eine sofortige Verarbeitung zur Fahndung erfolge, sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt.
Dann wandten sich die Richter der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtfertigung in Frage käme. Hierbei legten sie besonderen Wert auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit. Problematisch sei die Art, wie die Daten erhoben würden – nämlich in einer Weise, in die der Bürger keinen Einblick hat. Zudem machte das Gericht deutlich, dass die angegriffenen Regelungen hinsichtlich des Verwendungszwecks der gewonnenen Daten zu weit gefasst sei und führt hierzu aus
- „Selbst wenn es möglich sein dürfte, einige der Bestimmtheitsdefizite durch Auslegung zu beseitigen, können die Mängel, insbesondere die fehlende Bestimmtheit des Verwendungszwecks, nicht insgesamt durch eine einengende verfassungskonforme Auslegung geheilt werden.“
Dies führt das Gericht dann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dazu, einen Verstoß gegen das Übermaßverbot anzunehmen, da unter anderem nicht ausgeschlossen sei, dass die angegriffenen Vorschriften
- „[…] anlasslos erfolgende oder […] flächendeckend durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichnen ermöglichen.“
Im Ergebnis folgte das Bundesverfassungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführer und erklärte die maßgeblichen Vorschriften für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig.
Literatur
- Hornmann: Verfassungswidrigkeit der Befugnis über den automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich im Hessischen Polizeirecht. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht . 2007, ISSN 0721-880X, S. 669.
- Roßnagel: Verdachtlose automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen. In: Deutsches Autorecht. 2008, ISSN 0012-1231, S. 61.