Umgangsverweigerung
Umgangsverweigerung bezeichnet Situationen nach der Trennung von Eltern, in denen der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind das Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil und dem die Pflicht zum und das Recht auf Umgang[1] mit dem gemeinsamen Kind verweigert (Bindungsblockade), oder in denen sich das Kind selbst weigert, den Umgangsberechtigten zu sehen.[2] Etwa 10 % der Fälle getrennt lebender Eltern gelten in Deutschland hinsichtlich der Umgangsregelung als besonders konfliktreich.[3] Das Familiengericht regelt Umfang und Art des elterlichen Umgangs.
Rechtliche Situation
Situation in Deutschland
Die Kindschaftsrechtsreform 1998 hatte unter anderem zum Ziel, das Recht beider Elternteile auf Umgang mit ihrem Kind wie auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen zu stärken. Die Entwicklung des Kindes und eine möglichst einvernehmliche Lösung der Umgangsproblematik sollten dabei im Vordergrund stehen. Anders als zuvor ist seitdem ausdrücklich geregelt, dass der Umgang mit beiden Elternteilen im Regelfall dem Kindeswohl dient. Will ein Elternteil dem anderen den Umgang verweigern, so muss er seither darlegen, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil in diesem Fall dem Kind schadet, um ihn gerichtlich aussetzen oder ausschließen lassen zu können.
Einer Umgangsverweigerung trotz anderslautender richterlicher Entscheidung können Familiengerichte etwa durch Ausgestaltung des Umgangsrechtes gemeinsam mit der Jugendhilfe, durch Anordnung von betreutem Umgang oder durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers entgegenwirken. Bei anhaltender Umgangsverweigerung können Zwangsgelder verhängt und sogar Zwangshaft angeordnet werden, um die Herausgabe des Kindes durchzusetzen.[2] Seit September 2009 können zudem Ordnungsgelder und Ordnungshaft verhängt werden.[3] Darüber hinaus kann durch Verletzung des Umgangsrechtes ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.[4] Scheitern sowohl die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung als auch die Zwangsmaßnahmen, kann dem verweigernden Elternteil der Unterhalt gekürzt und schließlich das Sorgerecht entzogen werden.[2]
Situation in anderen Ländern
In Frankreich und in angloamerikanischen Ländern sind in Fällen von Umgangsverweigerung strafrechtliche Sanktionen möglich, unter anderem wegen Missachtung des Gerichts.[2]
Einzelnachweise
- § 1684 Abs. (1) BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Gretel Diehl, Richterin am OLG Frankfurt am Main: Richterliche Regulierungsmöglichkeiten bei Umgangsverweigerung (Memento des Originals vom 31. Januar 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 135 kB) bei www.kinderschutz-zentren.org
- Christian Rath: Bei Umgangsverweigerung - Haftstrafe für Eltern in: die tageszeitung vom 1. September 2009
- Rechtsanwalt Robert Alavi: Schadensersatz wegen Verletzung des Umgangsrechts