UN-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen
Die Stelle der Sonderberichterstatterin zum Recht auf angemessenen Wohnraum wurde geschaffen, da das Recht auf Schutz, Sicherheit und Achtung der Wohnung ein Menschenrecht ist. Dazu gehört auch das Recht auf Schutz vor Vertreibung, das Recht in seinem Kulturkreis zu Leben, Zugang zu Dienstleistungen, Schulen und Beschäftigung zu haben.
Sonderberichterstatterin zum Recht auf angemessenen Wohnraum Special Rapporteur on adequate housing | |
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Organisationsart | Sonderberichterstatter |
Kürzel | Housing |
Leitung | Balakrishnan Rajagopal |
Gegründet | 17. April 2000 |
Hauptsitz | Palais des Nations, Genf |
Oberorganisation | UN-Menschenrechtsrat |
Das UNO-Mandat
Die UN-Menschenrechtskommission schuf diese Stelle am 17. April 2000 mittels einer Resolution,[1] in der auch der Auftrag definiert wurde. Dieses UNO-Mandat ist auf drei Jahre befristet und wird regelmäßig verlängert. Nachdem die UN-Menschenrechtskommission im Jahr 2006 durch den UN-Menschenrechtsrat ersetzt wurde,[2][3] ist dieser nun zuständig und übt die Aufsicht aus. Die letzte Verlängerung des Mandates erfolgte am 11. April 2017.[4]
Sonderberichterstatter
- Balakrishnan Rajagopal (2020–)
- Leilani Farha (2014–2020)
- Raquel Rolnik (2008–2014)
- Miloon Kothari (2002–2008)
Status
Die Sonderberichterstatterin ist keine Mitarbeiterin der Vereinten Nationen, sondern wird von der UNO mit einem persönlichen Mandat beauftragt.[5][6]
Dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex. Der unabhängige Status der Mandatsträgerin ist für die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben[7] entscheidend. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal sechs Jahre begrenzt.[8]
Sie erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Die Sonderbeauftragte macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[9] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[10] Sie prüft Mitteilungen[11] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können[10]. Sie macht auch Anschlussverfahren[12] in welchen sie die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt sie Jahresberichte[13] an den UN-Menschenrechtsrat.[8]
Weblinks
Fußnoten
- Schaffung und Mandat. (Word) In: E/CN.4/RES/2000/9. UN-Menschenrechtskommission, 17. April 2000, abgerufen am 8. April 2019.
- UN-Menschenrechtsrat. In: Menschenrechte durchsetzen. Hrsg: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. (DGVN), abgerufen am 24. März 2019 (Der Menschenrechtsrat löste die Menschenrechtskommission ab, die bis 2006 das wichtigste Gremium im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen gewesen war, sich jedoch zunehmen Kritik an ihrer Effizienz ausgesetzt sah.).
- Entscheid der UN-Generalversammlung den Menschenrechtsrat zu schaffen. (pdf) In: UN-Res. 60/251. Hrsg: UN-Generalversammlung, 15. März 2006, S. 1, Pkt. 1, abgerufen am 24. März 2019.
- Mandatsverlängerung. (PDF) In: A/HRC/RES/34/9. UN-Menschenrechtsrat, 11. April 2017, abgerufen am 8. April 2019.
- Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
- Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 5. April 2019.
- Handlungshandbuch (PDF) UN-Menschenrechtsrat. Abgerufen am 28. April 2019.
- Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
- Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
- Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
- Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
- Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
- Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.