UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement
Durch das UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement werden die Kriterien festgelegt, um europäische Fußballstadien zu klassifizieren. Es gibt vier Kategorien: 1, 2, 3 und 4. Zuständig für die Klassifizierung sind die entsprechenden Landesverbände. Sie haben Stadien, in denen Spiele eines internationalen Wettbewerbs ausgetragen werden sollen, zu inspizieren und anhand der Kriterien Stadionzertifikate auszustellen, die an die UEFA-Administration zu übermitteln sind.
In Deutschland wird die Klassifizierung gemeinsam von DFB und DFL vorgenommen. Dazu wurde ein „Stadionhandbuch – Anforderungen an Fußballstadien in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht“ entwickelt, welches in weiten Teilen auf das UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement Bezug nimmt. Vor Einführung des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements im Jahr 2006 benannte die UEFA Fünf-Sterne-Stadien und Vier-Sterne-Stadien. Die Auszeichnung als Fünf-Sterne-Stadion war Voraussetzung, damit in einem Stadion ein Champions-League-Finale ausgetragen werden kann. Um ein UEFA-Pokal-Finale (heute UEFA Europa League) austragen zu können, musste ein Stadion mindestens als Vier-Sterne-Stadion klassifiziert sein. Trotz dieser Bedeutung der Auszeichnung gab es von Seiten der UEFA keine offizielle Liste der ausgezeichneten Stadien.
Kriterien
Im Stadioninfrastruktur-Reglement finden sich eine Vielzahl von Anforderungen, die von Stadien jeder Kategorie erfüllt werden müssen. Beispielsweise müssen Parkplätze für die beiden Mannschaftsbusse vorhanden sein. Stadien der Kategorie 4 wurden früher als Elitestadion bezeichnet. Im Folgenden sind die Anforderungen aufgeführt, die je nach Stadionkategorie unterschiedlich sind:
Anforderung | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | |
---|---|---|---|---|---|
Stadionkapazität | Allgemein | Eine Haupttribüne mit mindestens 200 Sitzplätzen | Mindestkapazität: 3000 Sitzplätze | Mindestkapazität: 8000 Sitzplätze | |
Steh- und Sitzplätze | Es sind Stehplätze erlaubt. | Es sind ausschließlich Sitzplätze erlaubt. Stehplatzbereiche müssen geschlossen bleiben (Sitzbänke jeglicher Art sind nicht zulässig und fallen in die Kategorie Stehplätze). | |||
Mindestanzahl an VIP-Sitzplätzen | 50 | 100 | 250 | 500 | |
Mindestanzahl an VIP-Sitzplätzen für die Gastmannschaft | 10 | 20 | 50 | 100 | |
exklusiver Bewirtungsbereich | – | 400 m² | |||
Flutlichtanlage | in Richtung fest installierte Kameras | 800 – 1400 lx | 1200 – 1400 lx | mind. 1400 lx | |
in Richtung mobile Kameras | 500 – 1000 lx | 800 – 1000 lx | mind. 1000 lx | ||
Notstromaggregat | – | Das Aggregat muss mindestens zwei Drittel der geforderten Lichtleistung erbringen. | Das Aggregat muss sofort und ohne Unterbrechung die volle geforderte Lichtleistung erbringen. | ||
Kontrollraum | – | Kontrollraum, der einen Überblick über den gesamten Innenraum des Stadions ermöglicht und mit Kommunikationstechnik ausgestattet ist. | |||
Videoüberwachung | – | Permanentes Videoüberwachungssystem sowohl innerhalb als auch außerhalb des Stadions. Die Kameras müssen über Standbildfunktion verfügen und an Farbmonitore angeschlossen sein, die im Kontrollraum untergebracht sind. | |||
Spielfeld | Länge | 100 – 110 m | 105 m | ||
Breite | 64 – 75 m | 68 m | |||
Zäune zwischen Zuschauern und Spielfeld | erlaubt | nicht erlaubt | |||
Parkplätze | VIP-Parkplätze in einem sicheren Bereich | 20 | 50 | 100 | 150 |
Busse | mind. 2 für die Mannschaften | ||||
Arbeitsraum für die Medien | 50 m² | 100 m² | 150 m² | ||
Kameraposition | Mindestgröße für die Plattform der Hauptkamera | 4 m² | 6 m² | 10 m² | 12 m² |
Pressetribüne | Mindestanzahl gedeckte Sitzplätze | 20 | 50 | 100 | 200 |
Mindestanzahl gedeckte Sitzplätze mit Pult | 5 | 25 | 50 | 100 | |
Position der Pressetribüne | – | Zentral auf der Haupttribüne (in der Nähe der Mannschafts-Umkleidekabinen und der verschiedenen Einrichtungen für die Medien) | |||
Plätze für TV- und Radiokommentatoren | 2 | 5 | 25 | 40 | |
TV-Studios | Mindestanzahl | 1 | 2 | 3 | |
Erforderliche Größe | – | 5 m × 5 m × 2,3 m (Länge/Breite/Höhe) | |||
zusätzliche Anforderung | – | Einschließlich eines Moderationsstudios mit Blick auf das Spielfeld; genügend Platz für eine gesicherte Mixed Zone | |||
Bereich für Übertragungswagen | Fläche | mind. 100 m² | mind. 200 m² | mind. 1000 m² | mind. 2000 m² |
Ort | – | Auf derselben Stadionseite wie die Hauptkamera | |||
Pressekonferenzraum | Anforderung | Ein Teil des Arbeitsraums für die Medien kann als Pressekonferenzraum verwendet werden. | Es muss mindestens ein Pressekonferenzraum zur Verfügung stehen, ausgestattet mit Pult, Kameraplattform, Podium, Splitbox, Tonanlage und Stühlen. | ||
Mindestanzahl Sitzplätze | – | 50 | 75 | 100 |
Wettbewerbe
Nach dem Reglement der UEFA Champions League und der UEFA Europa League müssen die Stadien der ersten und zweiten Qualifikationsrunde mindestens die Kriterien der Kategorie 2 erfüllen. In der dritten Qualifikationsphase muss es mindestens der Kategorie 3 entsprechen, für die Play-Off-Entscheidungsspiele wird in der Europa League ein Stadion der Kategorie 3 benötigt, in der Champions League ein Stadion der Kategorie 4. Für die folgenden Spiele bis einschließlich Halbfinale wird die Kategorie 4 benötigt. Die Endspiele müssen auf Stadien der Kategorie 4 mit Naturrasen stattfinden, es können zudem weitere Voraussetzungen gefordert werden.[1][2] Der UEFA Super Cup muss in einem Stadion ausgetragen werden, das die infrastrukturellen Kriterien der Kategorie 3 erfüllt.[3] Bei der U21-Europameisterschaft müssen die Stadien für den Qualifikationswettbewerb die Anforderungen der Kategorie 2 erfüllen. Die Endrunde erfordert Stadien der Kategorie 3.[4] Die Spiele der UEFA Women’s Champions League ab der Qualifikationsrunde bis einschließlich Halbfinale können in Stadien der Kategorie 1 ausgetragen werden. Das Endspiel erfordert mindestens Kategorie 2.[5] Die UEFA kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag Ausnahmen im Hinblick auf die geforderten Kriterien bewilligen. Diese Ausnahmen können entweder für einzelne oder mehrere Spiele oder aber für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden.
Weblinks
- UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement. (PDF; 2,2 MB) Ausgabe 2018. In: UEFA.com. Union of European Football Associations, 2018, S. 32 .
- UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement. (PDF; 1,0 MB) Ausgabe 2010. In: UEFA.com. Union of European Football Associations, 2010, S. 32 (veraltetes Reglement, ersetzt durch 2018).
Einzelnachweise
- UEFA: Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2018–2018: Saison 2017/2018, Artikel 30 (S. 34), (pdf, abgerufen: 7. Juni 2018).
- UEFA: Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015–2018: Saison 2017/2018, Artikel 29 (S. 31) (pdf, abgerufen: 7. Juni 2018).
- Reglement des UEFA-Superpokals
- Reglement der UEFA U21-Europameisterschaft
- Reglement der UEFA Women’s Champions League