Stealthing
Stealthing (von engl. stealth = List, Verstohlenheit, Heimlichtuerei) ist eine Form des Missbrauchs,[1] bei der ein Sexualpartner sein Kondom heimlich und ohne Einwilligung des anderen Partners entfernt und anschließend Geschlechtsverkehr ausübt. Die Praxis führt dazu, dass kein Safer Sex stattfindet und die Übertragung von Krankheiten und ggf. eine Schwangerschaft möglich werden.[2] Bei homosexuellem Sex können auch gleichgeschlechtliche Sexualpartner Opfer von Stealthing werden.[1]
Geschichte und Praxis
Stealthing wird in zahlreichen Internetforen thematisiert; laut der Journalistin Gunda Windmüller sei es ein „Trend“. In einschlägigen Foren würden männliche User behaupten, das Abstreifen des Kondoms sei ihr „gutes Recht“; wenn eine Frau mit einem Mann schliefe, müsse sie das „mit allen Konsequenzen tun“. Dagegen äußern zahlreiche Frauen die Überzeugung, diese Praxis missachte „nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch die sexuelle Autonomie der Opfer“.[1] Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski widersprach der Behauptung, dass Stealthing ein Trend sei, es handle sich vielmehr um eine Straftat.[3]
Alexandra Brodsky, Juristin an der Yale University, hat Stealthing als „schwerwiegende Verletzung der Würde und Selbstbestimmtheit“ bezeichnet und will mit einer 2017 veröffentlichten Studie zu dem Thema[4] ein Bewusstsein für diese Art des sexuellen Missbrauchs schaffen.
Die im August/September 2010 gegen Julian Assange in Schweden erhobenen Vorwürfe drehten sich ebenfalls um Stealthing.[5]
Strafrecht
Schweiz
Im Jahre 2017 wurde erstmals in der Schweiz ein Mann aufgrund von Stealthing wegen Vergewaltigung zu 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Richter am Strafgericht Lausanne sahen es als strafrechtlich relevant an, dass die Frau „unfähig war, Widerstand zu leisten“ und dass sie „den Geschlechtsverkehr abgelehnt hätte, wenn sie bemerkt hätte, dass der Mann kein Präservativ mehr trug.“[6] In zweiter Instanz wurde er wegen Schändung verurteilt, bei gleichem Strafmaß.[7]
2019 sprach das Zürcher Obergericht einen Mann frei. Zwar hält das Gericht «Stealthing» grundsätzlich für strafwürdig und bezeichnet das Vorgehen des Mannes als moralisch verwerflich, doch es bewege sich in einer Gesetzeslücke. Den Tatbestand der Schändung sah das Gericht als nicht erfüllt. Das Urteil geht auf einen Vorfall vom Herbst 2017 zurück. Der damals 19-Jährige und die 18-jährige Frau lernten sich über eine Dating-Plattform kennen. Nach dem Date gingen die beiden in die Wohnung der Frau, wo es zu einvernehmlichem Sex kam. Die Frau bestand jedoch darauf, dass der Mann ein Kondom verwendet. Damit war der Mann zunächst einverstanden. Während des Aktes entledigte er sich jedoch des Kondoms, ohne die Frau darüber zu informieren. Der genaue Hergang ist jedoch umstritten.[8][9]
Deutschland
2020 wurde in Deutschland die erste obergerichtliche Entscheidung bzgl. Stealthing in einem Fall getroffen, in dem der Täter bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, aber entgegen der Absprache ohne Kondom in die Frau eindrang und in ihr ejakulierte. Das Berliner Kammergericht urteilte, dass es sich um einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB handelte.[10][11] Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung scheiterte daran, dass dieser Tatbestand von den Vorinstanzen nicht angewandt worden war.[10][12] Auch in der strafrechtlichen Literatur für Deutschland wird vertreten, dass Stealthing unter § 177 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 bzw. Absatz 6 StGB strafbar ist.[13][14][15] Nach anderer Ansicht hat sich der Täter zwar nicht nach § 177 StGB, jedoch wegen (versuchter) Körperverletzung sowie Beleidigung strafbar gemacht.[16] Das Amtsgericht Kiel wiederum sprach 2020 einen Angeklagten in einem Fall von Stealthing frei, in welchem es zu keiner Ejakulation kam.[17] Das Oberlandesgericht Schleswig hob den Freispruch jedoch auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht, mit der Begründung, „dass das heimliche Abstreifen eines Kondoms während des Geschlechtsverkehrs grundsätzlich den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB erfüllen kann“.[18][19]
Literatur
- Alexandra Brodsky: ‚Rape-Adjacent‘: Imagining Legal Responses to Nonconsensual Condom Removal. Columbia Journal of Gender and Law 32 (2), April 2017. (Abstract)
- Felix Herzog: „Stealthing“: Wenn Männer beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernen. Eine Sexualstraftat? In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger, Eberhardt Kempf, Christoph Krehl & Franz Salditt (Hg.), Festschrift für Thomas Fischer, C. H. Beck, München 2018, S. 351–359.
Einzelnachweise
- Gunda Windmüller: Dieser sogenannte „Sex-Trend“ ist in Wahrheit Missbrauch. Welt.de
- Wenn ein Mann heimlich das Kondom abzieht, sollte das strafbar sein auf jetzt.de, abgerufen am 27. April 2017
- Nora Burgard-Arp: Stealthing: „Stellungwechsel, Gummi ab“ Zeit Campus vom 12. Januar 2018; abgerufen am 20. Dezember 2ß18
- Abstract
- stern.de
- Sex ohne Kondom – wegen Vergewaltigung verurteilt auf 20min.ch, zuletzt abgerufen am 7. Januar 2018
- Stealthing: „Foreneinträge erstaunlich grauslich und unverblümt“. In: derstandard.at. 14. Juni 2017, abgerufen am 7. April 2019.
- Zürcher Stealthing-Fall – Mann streift heimlich das Kondom ab: Gericht spricht ihn frei In: Schweizer Radio und Fernsehen vom 28. November 2019
- «Stealthing», das heimliche Abziehen des Kondoms, ist moralisch «unterste Schublade», aber derzeit nicht strafbar. In: Neue Zürcher Zeitung, 28. November 2019.
- Kammergericht, Beschluss vom 27. Juli 2020, Aktenzeichen 4-58/20, 4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20, Zitat (Rn. 50): „Der Senat hat es insbesondere hinzunehmen, dass dem Angeklagten trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB kein besonders schwerer Fall (und damit im Schuldspruch keine Vergewaltigung) zur Last gelegt worden ist. Eine Schuldspruchänderung im Revisionsrechtszug kam schon angesichts der besonderen Konzeption des § 177 Abs. 6 StGB, bei dem der Schuldspruch wegen Vergewaltigung unmittelbar an eine (dem Senat bei der hier gegebenen Sachlage verwehrte eigene) Strafzumessungsentscheidung geknüpft ist, nicht in Betracht.“.
- Verena Mayer: Heimliches Abstreifen eines Kondoms ist ein sexueller Übergriff. In: Süddeutsche Zeitung. Johannes Friedmann, 13. August 2020, abgerufen am 13. August 2020.
- Kammergericht in Berlin entscheidet erstmals obergerichtlich über die Strafbarkeit des sog. Stealthings (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) (PM 51/2020). In: berlin.de. 13. August 2020, abgerufen am 15. August 2020.
- Felix Herzog: „Stealthing“: Wenn Männer beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernen. Eine Sexualstraftat? In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger, Eberhardt Kempf, Christoph Krehl & Franz Salditt (Hg.), Festschrift für Thomas Fischer, C. H. Beck, München 2018, S. 356 f.
- Thomas Michael Hoffmann: Zum Problemkreis der differenzierten Einwilligung (Einverständnis) des Opfers im Bereich des § 177 StGB nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2016. In: NStZ. 2019, S. 16.
- Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 46. Edition, Stand: 1. Mai 2020, § 177 Rn. 9a
- Kevin Franzke: Zur Strafbarkeit des so genannten „Stealthings“. In: Bonner Rechtsjournal – Ausgabe 01/2019. Sandra Latzko, Lorenz Posch, Tanja Posch (Hrsg.), 7. Oktober 2019, S. 114–122, abgerufen am 14. Oktober 2019.
- Stealthing-Urteil des Amtsgerichts Kiel : Angeklagter freigesprochen. In: taz. 23. November 2020, abgerufen am 20. März 2021.
- Heimliches Abstreifen eines Kondoms als sexueller Übergriff: Freispruch im "Stealthing"-Verfahren aufgehoben. Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 2/2021 v. 19.03.2021. 19. März 2021, abgerufen am 20. März 2021.
- Ähnlich: Oberlandesgericht Schleswig hebt Freispruch für mutmaßlichen Sexualstraftäter auf. DER SPIEGEL, abgerufen am 19. März 2021 (Aktenzeichen: 2 OLG 4 Ss 13/21).