Sicherungsvertrag
Der Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder Zweckerklärung) ist im Kreditwesen eine Vereinbarung in Kreditverträgen über den Sicherungszweck von Kreditsicherheiten. Sicherungszweck von Kreditsicherheiten ist die Besicherung von Krediten.
Die beiden Vertragspartner beim Sicherungsvertrag werden Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer genannt. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sicherheit zu stellen, der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Sicherheit nur gemäß dem Sicherungszweck zu gebrauchen.
Allgemeines
Der Sicherungsvertrag darf nicht mit der eigentlichen Bestellung von Kreditsicherheiten (=Sicherheitenvertrag) verwechselt werden. Beim Sicherungsvertrag handelt es sich regelmäßig um einen obligatorischen, mithin schuldrechtlich verpflichtenden, also nicht dinglichen Vertrag, durch den sich
- der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer verpflichtet, eine bestimmte Sicherheit für einen Kredit zu bestellen oder zu belassen und
- der Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet, über die Sicherheit nur im Rahmen des Sicherungszwecks zu verfügen.
Der Sicherungsgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die aus ihrem Vermögen dem Kreditgeber eine Kreditsicherheit zur Verfügung stellt oder mit ihrem Vermögen für den Kreditnehmer haftet. Sicherungsnehmer ist, wer eine Kreditsicherheit hereinnimmt, im Regelfall ein kreditgewährendes Kreditinstitut.
Der später (oder gleichzeitig) mit dem Kreditvertrag abzuschließende dingliche Sicherheitenvertrag (die eigentliche Sicherheitenbestellung, z. B. eine Sicherungsübereignung) bewirkt erst den unmittelbaren dinglichen Rechtsübergang (im Beispiel den Eigentumsübergang auf die Bank). Rechtsgrund für die Sicherheitenbestellung ist nicht der Kreditvertrag, sondern der Sicherungsvertrag. Der Kreditvertrag ist zwar Ursache der Sicherheitenbestellung, begründet selbst aber nicht die Verpflichtung zur Bestellung bestimmter Sicherheiten.
Rechtsgrundlagen
Der Sicherungsvertrag – nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitenvertrag – ist Bestandteil des Kreditvertrags. Für sich selbst genommen stellt der Sicherungsvertrag einen selbständigen Vertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB dar, wenn er nicht als Nebenabrede zu qualifizieren ist. Parteien des Sicherungsvertrages sind der Sicherheitennehmer (das Kreditinstitut) und der Sicherheitengeber (entweder der Kreditnehmer selbst oder Dritte). Die Sicherungsverträge werden in der Regel von den Kreditgebern aufgestellt und gelten dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, sodass sie einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Der Begriff Sicherungsvertrag wurde im August 2008 in § 1192 Abs. 1a BGB im Zusammenhang mit der Sicherungsgrundschuld eingefügt und ist daher ein Rechtsbegriff.
Abstraktionsprinzip
Der Sicherungsvertrag (obligatorischer Vertrag) ist in seinem Bestand von der eigentlichen Sicherheitenbestellung (dinglicher Vertrag) unabhängig (abstrakt). Wird die Sicherungsabrede z. B. nachträglich wirksam angefochten (§ 142 BGB), so ist sie von Anfang an nichtig. Die aufgrund der nunmehr nichtigen Sicherungsabrede vor Anfechtung erfolgte Sicherheitenbestellung (z. B. die Sicherungsübereignung) bleibt jedoch wirksam. Dieses das BGB beherrschende Abstraktionsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft kann folglich nur über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) rückabgewickelt werden: im Beispiel hat der Sicherungsnehmer die Sicherungsübereignung ohne Rechtsgrund erhalten, da der Rechtsgrund (die Sicherungsabrede) durch Nichtigkeit entfallen ist. Kraft Bereicherungsrechts ist er zur Rückgewähr verpflichtet.
Ausnahmen hiervon bestehen, wenn die Sicherungsabrede nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (etwa wegen Knebelung oder Gläubigergefährdung). Dann nämlich ist auch das Erfüllungsgeschäft (die Sicherungsübereignung) nichtig, weil die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt.[1] Diese sogenannte Fehleridentität liegt immer dann vor, wenn der den Sicherungsvertrag betreffende Nichtigkeitsgrund auch das kreditsichernde Verfügungsgeschäft erfasst, so etwa bei Geschäftsunfähigkeit des Sicherungsgebers.
Das Abstraktionsprinzip besteht auch im Verhältnis zwischen dem Kreditvertrag und der in ihm enthaltenen Sicherungsabrede. Die Sittenwidrigkeit eines Kredits ergreift nicht ohne weiteres die bestellten Sicherheiten. Diese bleiben in der Regel bestehen und dienen zur Absicherung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung des Kredits.[2]
Abhängigkeit zwischen Kredit und Sicherheit
Üblicherweise wird eine Bindung zwischen Sicherungsabrede und Kreditvertrag herzustellen sein. Diese Bindung besteht bereits optisch, weil die Sicherungsabrede einen Bestandteil des Kreditvertrags darstellt. Die Sicherungsabrede kann darüber hinaus die Vereinbarung enthalten, dass das Verfügungsgeschäft (die Sicherungsübereignung) nur für den Fall wirksam sein soll, dass das Verpflichtungsgeschäft (die Darlehensauszahlung) erfüllt wird. Diese aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) führt dann dazu, dass die Sicherungsübereignung keine Rechtswirkung entfaltet, solange das Darlehen nicht ausgezahlt ist. Kraft Parteivereinbarung ist dann sogar Akzessorietät zwischen Kredit und Kreditsicherheit hergestellt.
Inhalt des Sicherungsvertrags
Der Sicherungsvertrag ist formlos wirksam[3] und wird meist zusammen mit dem Kreditvertrag geschlossen.[4] Parteien des Sicherungsvertrages sind der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer. Sicherungsgeber ist, wer über den als Kreditsicherheit vorgesehenen Vermögensgegenstand verfügen darf. Das kann der Kreditnehmer selbst sein oder ein Dritter, der bereit ist, mit einem bestimmten Teil seines Vermögens oder gar seinem gesamten Vermögen für den Kredit zu haften. Sicherungsnehmer ist das kreditgewährende Kreditinstitut, das durch die spätere Bestellung der Kreditsicherheit die rechtliche Verfügungsgewalt über den Sicherungsgegenstand erlangt. Als Sicherungsgegenstand wird genau bestimmt, welche Kreditsicherheit dem Sicherungsnehmer durch den Sicherungsgeber zur Verfügung zu stellen ist. Neben der Art der Sicherheit und der betragsmäßigen Höhe wird auch vereinbart, in welcher Form der Sicherungsnehmer die Verfügungsmacht über die Sicherheit erlangen soll.
Sicherungszweck
Der Sicherungszweck ist der Kern des Sicherungsvertrages und regelt, für welche Kreditforderungen der Sicherungsgegenstand haften soll und wann der Sicherungsfall vorliegt. Der Sicherungsfall gilt als eingetreten, wenn der Kreditnehmer auf die einredefreie Forderung nicht vertragsgemäß zahlt. Dann ist der Sicherungsnehmer berechtigt, den Sicherungsgegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten, um aus den Verwertungserlösen die Kreditforderung abzudecken. Der Sicherungsfall beschreibt mithin die Voraussetzungen, unter denen der Sicherungsnehmer die Kreditsicherheiten des Sicherungsgebers verwerten darf. Diese Voraussetzungen müssen sich eng am Schuldnerverzug orientieren.
Damit schützt der Sicherungsvertrag den Sicherungsgeber und/oder Kreditnehmer vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch den Sicherungsnehmer. Durch den Sicherungszweck darf der Sicherungsnehmer weniger Rechtsmacht ausüben, als er im Außenverhältnis mit der Übertragung der Kreditsicherheit eingeräumt bekommen hat.[5] Ist der Sicherungszweck endgültig erledigt, sind die Sicherungsgegenstände an den Sicherungsgeber in der vom Gesetz vorgesehenen Form zurück zu übertragen.
Sicherungsabrede
Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Sicherungsabrede zu nicht akzessorischen Kreditsicherheiten sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt – anders als etwa für die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB – kein gesetzliches Leitbild, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen gemessen werden könnten. Sie sind daher gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogen.[6] Bei der Übertragung von Krediten kann der Sicherungsgeber die sich aus einem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden gegen eine Grundschuld auch jedem Erwerber entgegenhalten (§ 1192 Abs. 1a BGB). Die Bindung des Erwerbers an die Vereinbarungen aus dem Sicherungsvertrag tritt deshalb kraft Gesetzes ein.
Verwendung der Kreditsicherheit
Wie erwähnt, darf das Institut nur im Rahmen des Sicherungszwecks über die Kreditsicherheit verfügen. Sicherungszweck ist eine Kreditgewährung, so dass eine Verwertung der Sicherheiten dem Kreditinstitut nur erlaubt ist, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt. Die Bank darf also bestellte Kreditsicherheiten nicht ohne eigenes Interesse in Anspruch nehmen.[7] Wird die Sicherungsabrede schuldhaft verletzt, stehen dem Sicherungsgeber Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu.
„Enge“ Sicherungszweckerklärung
Die „enge“ Sicherungszweckerklärung ist der Normalfall. Sie wird „eng“ genannt, weil sie nur einen begrenzten Haftungsumfang der Kreditsicherheiten zulässt. Bei ihr wird nämlich nur ein bestimmter Kredit besichert, der Anlass der Sicherheitenbestellung gewesen ist. Die „enge“ Zweckerklärung sichert nur bestimmte, betraglich genau bezeichnete Ansprüche des Sicherungsnehmers gegen den Kreditnehmer ab.[8] Der einer „engen“ Zweckerklärung zugrunde liegende Kredit beschränkt sich auf eine einzige, konkret bestimmbare Forderung nebst Kreditzinsen hieraus.[9] „Enge“ Zweckerklärungen, die ansonsten die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sind wegen des fehlenden Überraschungseffekts stets wirksam. Der Sicherungsgeber darf regelmäßig erwarten, dass er Kreditsicherheiten nur für einen bestimmten Kredit zur Verfügung stellt.
Erweiterte Sicherungsabrede (sog. Generalsicherungsklausel)
Die „weite“ Zweckerklärung besichert alle gegenwärtigen, künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche des Sicherungsnehmers gegen den Kreditnehmer aus der gesamten bankmäßigen Geschäftsverbindung. Bei ihr können als Sicherungszweck immer neue Kreditforderungen der Sicherheit unterlegt werden, selbst wenn die Kredite bei Begründung der „weiten“ Zweckerklärung noch gar nicht vorhanden waren. Im Rahmen der sog. Anlassrechtsprechung hat der BGH hierzu oft Stellung genommen[10] und die Anwendbarkeit der „weiten“ Zweckerklärung auf nur noch wenige Fälle eingeschränkt. Die „weite“ Sicherungszweckerklärung soll mithin die Haftung von Kreditsicherheiten über den eigentlichen Sicherungszweck für einen bestimmten Kredit hinaus auch auf künftig erst entstehende, zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung möglicherweise noch unbekannte Forderungen der Bank aus bankmäßiger Geschäftsverbindung ausdehnen. Sie sichert somit nicht nur konkrete Darlehensrückzahlungsansprüche, sondern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank gegen ihren Kreditnehmer ab. Eine derart weite Sicherungszweckerklärung sichert im Falle der Unwirksamkeit des Kredites auch die oben erwähnten (gesetzlichen) Bereicherungsansprüche der Kreditinstitute.[11] Der BGH akzeptiert generell eine Vereinbarung mit erweitertem Sicherungszweck, macht hiervon jedoch zahlreiche Ausnahmen. Dabei unterscheidet die ständige Rechtsprechung des BGH zu überraschenden Klauseln (§ 305c BGB) zwischen Krediten an den Sicherungsgeber und Sicherheiten eines Sicherungsgebers, die Forderungen gegen Dritte besichern sollen.
Kreditnehmer ist Sicherungsgeber
Ob eine erweiterte Sicherungszweckerklärung wirksam ist, richtet sich hier nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB, da nach § 310 Abs. 1 BGB die Klauselverbote der § 308, § 309 BGB bei der Verwendung der AGB gegenüber Unternehmen keine Anwendung finden.
Tritt der Kreditnehmer selbst als Sicherungsgeber auf, so ist die formularmäßige Ausweitung des Sicherungszwecks auf alle bereits bestehenden oder auf zukünftige Verbindlichkeiten des Kreditnehmers ohne weiteres zulässig.[12] Allerdings dürfen vom weiten Sicherungszweck lediglich Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung erfasst werden.
Eine erweiterte Sicherungsabrede für Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers ist zulässig, weil das damit verbundene Risiko für den Sicherungsgeber hinsichtlich der Gegenwart überschaubar und im Hinblick auf die Zukunft vermeidbar ist. Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten, die den Sicherungsgeber als einen (von mehreren) Gesamtschuldnern betreffen.[13]
Sicherungsgeber ist nicht Kreditnehmer
Die erweiterte Sicherungsabrede eines bloßen Sicherungsgebers (der nicht gleichzeitig Kreditnehmer ist) ist nach der Rechtsprechung des BGH nur in Ausnahmefällen zulässig. Im Zweifel erstreckt sie sich hingegen nur auf einen bestimmten Kredit, der Anlass der Sicherungsabrede gewesen ist. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen als Sicherungsgeber. Der bloße Sicherungsgeber kann nämlich normalerweise Art um Umfang der Kreditgewährung nicht selbst beeinflussen. Das gilt auch, wenn ein Ehegatte Sicherheiten für Verbindlichkeiten des Ehepartners stellt.[14] In diesen Fällen kann eine erweiterte Sicherungsabrede nicht rechtswirksam vereinbart werden.
Ist der bloße Sicherungsgeber jedoch Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, Komplementär/Vollhafter einer KG/OHG und haftet persönlich für Kredite an seine Gesellschaft, so ist eine erweiterte Sicherungsabrede anwendbar.[15] Damit sind erweiterte Sicherungsabreden nur dann zulässig, wenn die Sicherungsgeber die Kreditgewährung an den Kreditnehmer in Art und Umfang beeinflussen können. Werden also Kredite an Unternehmen gewährt, deren Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter oder persönlich haftenden Gesellschafter als Sicherungsgeber fungieren, ist eine erweiterte Sicherungsabrede stets zulässig. Die bankübliche Ausdehnung des Grundschuldsicherungszwecks auch auf künftige Kreditforderungen ist selbst dann für sicherungsgebende Unternehmen nicht ungewöhnlich, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung fremder Schulden bestellt wird.[16]
Umgekehrt gilt dies nicht. Eine formularmäßige erweiterte Zweckerklärung ist regelmäßig unwirksam, wenn ein Kaufmann[17] oder eine juristische Person[18] sich für die Verbindlichkeiten ihrer Mehrheitsgesellschafter/persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsführer verbürgt; denn auch für diese Sicherungsgeber hat die dadurch bewirkte umfassende Haftung ein nicht beherrschbares Risiko zur Folge, sofern sie nicht in der Lage sind, die Entschließung des Kreditnehmers nach ihrem Willen und Interesse zu steuern.[19]
Eine erweiterte Sicherungszweckerklärung ist für den privaten Sicherungsgeber immer überraschend, wenn sie über den (ursprünglichen) Anlass des Sicherungsvertrages hinausgeht.[20] Die für einen bestimmten Kredit am Grundstück eines Dritten bestellte Grundschuld kann nicht auf alle bestehenden und künftigen Schulden des Kreditnehmers erweitert werden.[21]
Akzessorische Sicherheiten
Eine weitere Unterscheidung ist im Hinblick auf die Art der Kreditsicherheit erforderlich. Akzessorische Kreditsicherheiten werden diejenigen Kreditsicherheiten genannt, bei denen Wirksamkeit und Umfang der Sicherheit vom Bestand einer Kreditforderung abhängig sind. Akzessorische Sicherheiten sind bereits gesetzlich als Sicherungsrechte definiert, sodass bei diesen die Sicherungsabrede weniger leisten muss als bei nichtakzessorischen.[22] Das ist der Fall bei Bürgschaften, Hypotheken und Verpfändungen, bei denen eine gesetzliche – und durch die Rechtsprechung konkreter formulierte – Regelung über den Sicherungszweck besteht. Die Sicherungsabrede braucht deshalb keinen besonderen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Kreditsicherheit bei entfallenem Sicherungszweck zu enthalten, weil dies bereits durch die gesetzlich vorgesehene Akzessorietät der Sicherheit erreicht wird.[23]
Nichtakzessorische („abstrakte“) Sicherheiten
Sicherungsgrundschulden, Sicherungsabtretungen oder Sicherungsübereignungen als nichtakzessorische (sog. „abstrakte“) Rechte besitzen keine gesetzliche Regelung über den Sicherungszweck. Bei diesen Sicherheitenarten muss dies durch die vertragliche Sicherungsabrede nachgeholt werden. Neben der Vereinbarung eines Sicherungszwecks[24] muss sie insbesondere klare Regelungen über die (teilweise) Rückübertragung der Kreditsicherheiten enthalten, wenn der Sicherungszweck endgültig (teilweise) entfallen ist.[25]
Damit ist eine gerichtliche Inhaltskontrolle nur in Bezug auf das Transparenzgebot möglich (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Scheitert die Sicherungsabrede nicht als überraschende Klausel an der Einbeziehungskontrolle (§ 305c Abs. 1 BGB), ist sie wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).[26]
Wirkungen des Sicherungsvertrages
Auch bei nicht akzessorischen Kreditsicherheiten (Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Sicherungsgrundschuld) besteht aus obigen Gründen eine relativ enge Verknüpfung zwischen Kreditsicherheit und Kreditforderung kraft Rechtsgeschäfts.[27] Der rechtsgeschäftliche Sicherungsvertrag stellt die Bindung zwischen Kreditsicherheit und Kreditforderung demnach annähernd in einem Ausmaß her, wie sie bei akzessorischen Sicherheiten vom Gesetz vorgesehen ist. Dazu hat maßgeblich die gerichtliche Inhaltskontrolle zum Sicherungsvertrag beigetragen, die dessen Mängel als unangemessene Benachteiligung oder als Verstoß gegen das Transparenzgebot weitgehend beseitigt hat. Zwischen dem Grundgeschäft und der Sicherungsabrede besteht eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB, da die Sicherungsabrede ohne zu sichernde Forderung wirtschaftlich sinnlos ist.[28] Bei den nicht akzessorischen Kreditsicherheiten ist das Dogma der fehlenden Akzessorietät deshalb nur eingeschränkt gültig, sodass diese Kreditsicherheiten und die mit ihnen besicherte Forderung nicht bezugslos nebeneinander stehen.[29]
Rückübertragung der Kreditsicherheit
Zur Vermeidung einer nachträglichen Übersicherung sind die Kreditinstitute bereits während der Phase der Kreditgewährung verpflichtet, nichtakzessorische Sicherheiten, die das Kreditlimit dauerhaft unangemessen überschreiten, an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen; hierdurch verhindern sie eine unwirksame unangemessene Besicherung. Bei endgültiger Kreditrückzahlung ist ein Institut als Sicherungsnehmer verpflichtet (ausdrücklich in der Sicherungsabrede oder auch stillschweigend), die Sicherheiten an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen, wenn der Sicherungszweck endgültig entfallen ist.
Die Pflicht zur Rückübertragung von Kreditsicherheiten ergibt sich insbesondere bei nichtakzessorischen Sicherheiten, weil es an der Rückübertragungsautomatik (wie bei akzessorischen Sicherheiten) fehlt. Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten Globalsicherungen im Falle einer nachträglichen Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält.[30] Bei formularmäßig bestellten Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen. Enthält der Vertrag keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze, so beträgt diese Grenze bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände 110 % der gesicherten Forderung.
Literatur
- Hans-Jürgen Lwowski: Das Recht der Kreditsicherung. Erich Schmidt, Berlin 2000, ISBN 3-503-05837-0.
- Clemens Clemente: Recht der Sicherungsgrundschuld. 4. Auflage. RWS Verlag Kommunikationsforum, Köln 2008, ISBN 978-3-8145-8129-3 (im Anhang: Zusammenstellung von üblichen Bankformularen zur Zweckerklärung).
- Martin Gladenbeck: Kreditsicherung durch Grundschulden. Begründet von Heinz Gaberdiel; 9. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-13085-6 (im Anhang: Abdruck und Kommentierung der aktuell in der deutschen Kreditwirtschaft verwendeten Formulare für Zweckerklärungen)
- Kai-Oliver Knops: Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobiliarkreditverhältnissen (Darlehensbegründung und -kündigung, Vorfälligkeitsentschädigung, Ersatzkreditnehmer, Grundschuldablösung und -übernahme). Springer-Verlag, Heidelberg 2000, ISBN 3-540-67336-9.
Einzelnachweise
- BGH NJW 1973, 615
- BGH WM 1994, 583
- BGH WM 1994, 1711
- Thorwald Hellner, Stephan Steuer: Bankrecht und Bankpraxis. 1999, 4/46
- deshalb wird auch von Sicherungstreuhand gesprochen; BGH WM 1989, 210
- BGH ZIP 1997, 1229 unter II 3 b
- BGH NJW 1983, 1735
- Kai-Oliver Knops: Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobiliarkreditverhältnissen. 2000, S. 53.
- Knops: Verbraucherschutz bei der Begründung. 2000, S. 52.
- stellvertretend für viele Urteile: BGH NJW 1990, 976
- BGHZ 114, 57, 72
- BGHZ 101, 29, 32 f.
- BGH WM 1997, 1280
- BGH WM 2000, 1328
- BGH ZIP 2000, 65 im Falle einer Bürgschaft
- BGH NJW 1987, 1885
- BGH WM 1998, 2186
- BGH WM 2001, 1517
- BGH NJW 2002, 3167
- BGH WM 1989, 1926
- BGH WM 1989, 88
- Jan Wilhelm: Sachenrecht. 2002, S. 787.
- Jan Wilhelm: Sachenrecht. 2002, S. 787.
- und weiteren Regelungen, etwa der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses bei der Sicherungsübereignung, Regelungen über das Verhältnis zu anderen Sicherheiten für denselben Kredit; Jan Wilhelm: Sachenrecht. 2002, S. 794.
- teilweise Rückübertragung insbesondere im Falle der nachträglichen Übersicherung
- BGH NJW 2002, 2710
- BGH NJW 1976, 53
- BGH NJW 1994, 2885
- Knops: Verbraucherschutz bei der Begründung. 2000, S. 174; Knops bezieht diese Aussage auf die ihn allein interessierende Grundschuld
- BGH WM 1998, S. 227.