Seediensttauglichkeit
Die Seediensttauglichkeit ist Voraussetzung für die Tätigkeit von Seeleuten an Bord eines Seeschiffes. Sie müssen ihre körperliche und geistige Fitness bei regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen – den Seediensttauglichkeitsuntersuchungen – nachweisen. Ein Seemann ist seediensttauglich, wenn er die gesundheitlichen Anforderungen seines Dienstzweiges erfüllt. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist der Nachweis für die Tauglichkeit des Seemannes. Ohne ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis darf kein Seemann auf einem Seeschiff tätig werden.
In Deutschland regeln das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) und die Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV) die Einzelheiten zur Seediensttauglichkeit. Die Untersuchung zur Feststellung der Seediensttauglichkeit wird von zugelassenen Ärzten der BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) vorgenommen und hat dabei auch den Bereich Ermüdung und Übermüdung von Seeleuten (Seafarer Fatigue) im Blick. Die Ärzte müssen für ihre Zulassung festgelegte Qualitätskriterien erfüllen, zum Beispiel einen Facharzttitel für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin haben und mindestens vier Wochen zur See gefahren sein. Der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr ist für die Steuerung und Qualitätssicherung der deutschen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zuständig.
Die Seediensttauglichkeit kann für längstens zwei Jahre festgestellt werden, für jugendliche Besatzungsmitglieder (16–18 Jahre) für maximal ein Jahr und wird auf Grundlage des International Safety Management Codes 6.2 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation IMO in Verbindung mit nationalem Recht regelmäßig von speziell zugelassenen Ärzten dokumentiert und international im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ebenfalls kontrolliert.
Die internationale Anerkennung ist durch den STCW-Code sowie durch das Seearbeitsübereinkommen, international bekannt als "MLC 2006", gesichert. Die Zertifizierung erfolgt gemäß STCW I/9.
Literatur
- Christian Bubenzer: Die Tauglichkeitsuntersuchungen von Seeleuten. In: Transportrecht, Heft 11/12-2015, S. 427–429, Verlag Wolters Kluwer, Köln 2015, ISSN 0174-559X.
- Christian Bubenzer: Die Maritime-Medizin-Verordnung – Neues Recht für die Seeschifffahrt. In: Flugmedizin-Tropenmedizin-Reisemedizin, Heft 6/2014, S. 311–314, Verlag Georg Thieme, Stuttgart 2014, ISSN 1864-4538.
- Christian Bubenzer: Die medizinische Versorgung auf Seeschiffen. In: Kompass, Heft Oktober 2014, S. 3–7, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum 2014, ISSN 0342-0809.
Weblinks
- Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
- Seediensttauglichkeit auf Deutsche-Flagge.de
- ISM-Code 6.2 certificated and medically fit seafarers in accordance with national and international requirements. sowie ISM-Code (1993) DNB 4537435-1
- Seearbeitsübereinkommen (Maritime Labour Convention 2006) der IAO
- Liste der zugelassenen Ärzte für die Bescheinigung von Seediensttauglichkeit auf der Website Deutsche Flagge (BMVI)