Schlechtwettergeld
Schlechtwettergeld war in Deutschland in Betrieben des Baugewerbes eine vom Arbeitsamt in der Zeit vom 1. November bis 31. März gewährte Ausgleichszahlung, falls aus Witterungsgründen an einzelnen Tagen nicht gearbeitet wurde. Das Schlechtwettergeld wurde 1959 eingeführt[1], dann zunächst 1996 durch das Winterausfallgeld und dieses ab 2006 durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt.
Das Schlechtwettergeld war wie Arbeitslosengeld zu behandeln[2] und somit steuerfrei (§ 3 EStG), unterlag aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Einfügung der §§ 143 d bis 143 n in das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) durch das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) vom 7. Dezember 1959, BGBl. I, S. 705, 708ff
- § 143h AVAVG
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