Rotwildbezirk
Ein Rotwildbezirk ist ein definiertes Gebiet, in dem Rotwild als Standwild vorkommen darf.[1] In den deutschen Bundesländern kann der zulässige Lebensraum von Rotwild aufgrund der Jagdgesetze amtlich festgelegt werden. Außerhalb dieser Gebiete (rotwildfreies Gebiet) besteht ein zum Teil strenges Abschussgebot.[2] Rotwildbezirke oder -gebiete, Bewirtschaftungsbezirke oder Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild, wie sie in den unterschiedlichen Bundesländern genannt werden, sind eine in Europa einmalige Regelung.
Rotwildbezirke existieren seit den 1950er Jahren. Durch das Abschussgebot außerhalb der Rotwildbezirke wird die freie Wanderung der Rotwildpopulationen eingeschränkt.[3] Ein konsequentes Abschussgebot für Rothirsche außerhalb dieser Bezirke existiert in den westlichen und südlichen Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz,[4][5][6] dem Saarland, Baden-Württemberg,[7] Bayern,[8] Hessen und Thüringen. In den anderen Ländern im Norden und Osten Deutschlands darf Rotwild prinzipiell überall leben.[9]
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind gemäß der Rotwildverordnung von 1958 nur 4 % der Landesfläche als Rotwildbezirke ausgewiesen. Außerhalb dieser Bezirke besteht Abschussgebot und die Jagdpächter sind für dort entstehende Rotwildschäden haftbar.[10] Der Landesjagdverband Baden-Württemberg[11] und die Deutsche Wildtier Stiftung[12] setzten sich für eine Aufhebung des Abschussgebotes für Rotwild außerhalb der bestehenden Rotwildgebiete ein.
Weblinks
Einzelnachweise
- Rotwildgebiet (Deutsch) wortbedeutung.de, abgerufen am 22. Dezember 2019
- Wehe dem Rothirsch, der in No-Go-Gebiete wandert Die Welt, 13. Dezember 2011
- Roland Knauer: Rothirsch: Europas entthronter König 25. April 2014
- Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild (BewBezV) vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111)
- OVG-Urteil: Einteilung in Rotwildkern und -freigebiete ist rechtmäßig Landesforsten Rheinland-Pfalz, abgerufen am 22. Dezember 2019
- Florian Asche: Zur Zulässigkeit des Totalabschusses von Rotwild in Rotwildfreigebieten. Anmerkung zu OVG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 2002. Natur und Recht 2003, S. 407–411
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Bildung von Rotwildgebieten vom 28. März 1958, GBl. 1958, 121
- vgl. Anlage 3 zu § 17 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51)
- Rotwildbezirke Deutsche Wildtierstiftung, abgerufen am 22. Dezember 2019
- Neue Regeln fürs Rotwild, Landesjagdverband Baden-Württemberg
- Platz Hirsch
- Rothirsch, Deutsche Wildtier Stiftung