Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind Verwaltungsvorschriften. Ziel der RBBau ist eine wirtschaftliche und effiziente Aufgabenabwicklung von Baumaßnahmen des Bundes unter Beachtung der Grundsätze von der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sicherzustellen.
Historie
Am 1. August 1953 wurde der erste Entwurf vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch 11 Sonderbauämter für die Bauaufgaben des Bundes.[1] Nach dem Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 und einem Anstieg der Komplexität sowie des Umfangs der Bauaufgaben des Bundes wurde im Jahr 1957 mit einem Einführungserlass des Bundesministers der Finanzen eine verbindliche Version erlassen.[2] Die als behördeninterne Dienstanweisung geltenden Vorschriften werden seitdem ständig erweitert und aktualisiert. Um die aktuellen Richtlinien zeitnah zur Verfügung zu stellen, wird die RBBau seit einiger Zeit nur noch als „Onlinefassung“ veröffentlicht.[3] Die RBBau wird über das Internetportal „Fachinformation Bundesbau (FIB)“, früher „Fachinformationsbörse – Bau und Betrieb“, veröffentlicht. Seit einigen Jahren ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) Herausgeber der FIB.[4]
Inhalt
Die Richtlinien sind in vier Teile gegliedert.
Der erste Teil ist in 12 Abschnitte unterteilt. Im Abschnitt A werden die an den Bauprojekten des Bundes beteiligten Behörden sowie deren Aufgaben im Planungsprozess beschrieben. Bauaufgaben des Bundes werden im Wesentlichen im Wege der Organleihe von den Bauverwaltungen der Länder sowie vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) durchgeführt. Als oberste technische Instanzen (OTI) wird für zivile Bauaufgaben das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder für militärische Bauten das BMVg definiert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) berät im Rahmen ihrer Eigentümerinteressen sowie im Hinblick auf die Kosten für den späteren Betrieb und der Bauunterhaltung. Im Teil B werden die Eingliederung der Bauausgaben in den Bundeshaushaltsplan und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel beschrieben. In den Teilen C, D und E werden der Planungsprozess bei der Bauunterhaltung sowie kleinen und großen Neubaumaßnahmen beschrieben. Hierbei wird auch auf die Wichtigkeit der Bedarfsplanung nach DIN 18205 vor dem eigentlichen Planungsprozess hingewiesen. So heißt es im Kapitel D2, Zitat: „Zur Aufstellung einer Bauunterlage ist zunächst eine Bedarfsplanung durchzuführen. Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen und Planungen. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. 2.2 Die Bedarfsplanung erstellt grundsätzlich der Nutzer.“[5] Im Abschnitt F werden die Form der während des Planungsprozesses zu erstellenden Unterlagen beschrieben. Abschnitt G beschreibt die Prozesse während der Bauausführung. Hier liegt ein Fokus auf der Kostensteuerung und Kostenkontrolle. Der Abschnitt H enthält Vorgaben zur Bauübergabe und Dokumentation. Der Abschnitt I beschreibt die Behandlung von Abtretungen und Pfändungen von Geldforderungen. Abschnitt J beschreibt die Prozesse zur Rechnungslegung und Prüfung. Im Abschnitt K sind Richtlinien zu verschiedenen Einzelgebieten enthalten. Im Abschnitt L wird Bezug auf ergänzende Richtlinien anderer Bundesbehörden und Dritter genommen.
Der zweite Teil enthält einheitliche Muster zur Bedarfsplanung, Veranschlagung und Berichterstattung. Der dritte Teil enthält einheitliche Muster für Verträge mit freiberuflich Tätigen sowie Sondervertragsmuster. Freiberuflich Tätige (FbT) sind private Unternehmer, welche die Behörden bei der Realisierung von den Bauaufgaben helfen, wie zum Beispiel Architekturbüros, Ingenieurbüros oder Büros für die Projektsteuerung. Im vierten Teil sind Anhänge enthalten.
Bundesrechnungshof
In den Berichten des Bundesrechnungshofes an den deutschen Bundestag ist die RBBau wiederholt thematisiert worden. Die Kernaussage des Kontrollorgans wiederholt sich dabei regelmäßig. So heißt es zum Beispiel in einem detaillierten Bericht im Jahr 1985, Zitat: „Der Bundesrechnungshof hält dieses Regelwerk grundsätzlich für sachgerecht und ausreichend, sieht aber in Teilgebieten erhebliche Schwächen bei seiner Anwendung.“[6] Ein wesentlicher Kritikpunkt des Bundesrechnungshofes ist immer wieder eine ungenügende Bedarfsplanung.[7]
Einzelnachweise
- 60 Jahre Bauen für den Bund in Baden-Württemberg. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), 2012, S. 11, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- Claudia Büttner: Geschichte der Kunst am Bau in Deutschland. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), 2011, S. 53, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- RBBau. Fachinformation Bundesbau, 5. August 2019, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- Sonja Bayat: Fachinformation Bundesbau (FIB). bundesbaublatt.de, 2015, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- RBBau Onlinefassung. fib-bund.de, 5. August 2019, S. 28, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes: Bericht des Bundesrechnungshofes gemäß § 99 BHO über häufige und wiederkehrende Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im fachlichen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie der Verteidigung. bundestag.de, 18. September 1985, S. 4, abgerufen am 26. Oktober 2019.
- Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1989 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. bundestag.de, 16. Oktober 1989, S. 39ff, abgerufen am 26. Oktober 2019.