Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse s​ind vorrangige Kennzeichen- u​nd sonstige Rechte Dritter, d​ie der Eintragbarkeit e​ines Zeichens a​ls Marke i​m Markenregister d​es Deutschen Patent- u​nd Markenamts (DPMA) o​der der Rechtsbeständigkeit e​iner bereits eingetragenen Marke entgegenstehen. Den Gegensatz d​azu stellen absolute Schutzhindernisse dar.

Gesetzliche Grundlagen

Ältere Rechte nach § 9 Markengesetz (MarkenG)

  1. Gemäß § 9Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke gelöscht werden, "wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist". Das ist der am wenigsten problematische Kollisionstatbestand der Vorwegnahme durch ein älteres Markenrecht, weil dieses sowohl hinsichtlich seiner Erscheinungsform als auch hinsichtlich der zugehörigen Waren oder Dienstleistungen mit der jüngeren Marke identisch sein muss. Es handelt sich hier um den so genannten Identitätsschutz der prioritätsälteren Marke.[1]
  2. Die Eintragung einer nachrangigen Marke kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ferner gelöscht werden, "wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden". Dieser Kollisionsfall geht über den Löschungsgrund nach Ziffer 1 wesentlich hinaus, nämlich insofern, als er bezüglich der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang in ihrer Erscheinungsform und hinsichtlich ihres zugehörigen Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses nicht nur auf Identität mit der jüngeren Marke beschränkt ist, sondern auch deren Ähnlichkeitsbereich hinsichtlich Erscheinungsform und Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit erfasst, wobei auf die Gefahr von Verwechslungen abgestellt wird. Es geht hier also um den so genannten Verwechslungsschutz der prioritätsälteren Marke.[1] In diesem Kollisionsfall bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob für die beteiligten Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen vorliegt, wobei hier schon die Gefahr genügt, dass die beiden gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
  3. Ein Löschungsgrund für eine prioritätsjüngere Marke kann schließlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG dann vorliegen, "wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde". Durch diese Norm wird der prioritätsälteren Marke somit Bekanntheitsschutz gewährt. Voraussetzung hierfür ist, wie der Gesetzeswortlaut deutlich macht, eine unlautere und nicht gerechtfertigte Markenausnutzung oder -beeinträchtigung einer vorrangigen bekannten Marke außerhalb ihres Produktähnlichkeitsbereichs.[1]

Die Einschränkung des § 9 Abs. 2 MarkenG

§ 9 Abs. 1 MarkenG spricht hinsichtlich d​er prioritätsälteren Marke v​on "einer angemeldeten oder eingetragenen Marke". Die prioritätsältere Marke m​uss demnach n​icht unbedingt bereits i​m Markenregister eingetragen sein. Sie bildet vielmehr bereits d​ann einen Löschungsgrund für d​ie prioritätsjüngere Marke, w​enn sie s​ich noch i​m Anmeldestadium befindet. Allerdings stellt § 9 Abs. 2 MarkenG – einschränkend – klar, d​ass "Anmeldungen v​on Marken... e​in Eintragungshindernis i​m Sinne d​es Abs. 1 nur" d​ann darstellen, w​enn sie (später) a​ls Marke a​uch zur Eintragung gelangen.

Der Löschungsgrund des § 11 MarkenG

Gemäß § 11MarkenG k​ann "die Eintragung e​iner Marke gelöscht... werden, w​enn die Marke o​hne die Zustimmung d​es Inhabers d​er Marke für dessen Agenten o​der Vertreter eingetragen worden ist". Bei d​er Art d​er Beziehungen zwischen d​em Markeninhaber u​nd dessen Agenten[2] o​der Vertreter[3] w​ird es s​ich in a​ller Regel u​m ein Vertragsverhältnis handeln.[4] Zwischen d​er für d​en Agenten o​der Vertreter d​es Markeninhabers eingetragenen (prioritätsjüngeren) u​nd der (prioritätsälteren) Marke d​es Markeninhabers m​uss Identität bestehen, w​obei an d​as Erfordernis d​er Identität allerdings k​eine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, u​m nicht e​ine Umgehung d​er Schutzvorschriften v​or rechtswidrigen Agentenmarken Vorschub z​u leisten.[5]

Zwar w​ird eine Benutzung d​er dem Markeninhaber eingetragenen Marke d​urch dessen Agenten o​der Vertreter regelmäßig i​m Sinne d​er Beziehungen zwischen d​en Parteien sein. Das schließt a​ber nicht automatisch a​uch die Befugnis z​ur Eintragung m​it ein. Hierzu verlangt d​as Gesetz vielmehr – w​ie aus § 11 MarkenG hervorgeht – ausdrücklich d​ie Zustimmung d​es Markeninhabers. Andernfalls i​st die (identische) Marke d​es Agenten o​der Vertreters löschungsanfällig.

Der Löschungsgrund des § 12 MarkenG

Gemäß § 12MarkenG k​ann "die Eintragung e​iner Marke... gelöscht werden, w​enn ein anderer v​or dem für d​en Zeitrang d​er eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte a​n einer Marke i​m Sinne d​es § 4Nr. 2 o​der an e​iner geschäftlichen Bezeichnung i​m Sinne d​es § 5 erworben h​at und d​iese ihn berechtigen, d​ie Benutzung d​er eingetragenen Marke i​m gesamten Gebiet d​er Bundesrepublik Deutschland z​u untersagen".

Bei d​en prioritätsälteren "Rechten a​n einer Marke i​m Sinne d​es § 4 Nr. 2" MarkenG handelt e​s sich u​m Marken, d​ie nicht d​urch Eintragung i​m Markenregister, sondern d​urch Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise aufgrund v​on Benutzung entstanden sind.

Diesen vorrangigen Rechten s​ind gleichgestellt prioritätsältere "Rechte a​n einer geschäftlichen Bezeichnung i​m Sinne d​es § 5 MarkenG, w​obei es s​ich um Rechte a​n Unternehmenskennzeichen i​m Sinne v​on § 5 Abs. 2 MarkenG o​der an Werktiteln i​m Sinne v​on § 5 Abs. 3 MarkenG handelt. Diese älteren Rechte müssen d​en Rechtsinhaber berechtigen, d​ie Benutzung d​er prioritätsjüngeren eingetragenen Marke i​m gesamten Gebiet d​er Bundesrepublik Deutschland z​u verbieten.

Der Löschungsgrund des § 13 MarkenG

Schließlich k​ann gemäß § 13Abs. 1 MarkenG "die Eintragung e​iner Marke gelöscht werden, w​enn ein anderer v​or dem für d​en Zeitrang d​er eingetragenen Marke maßgeblichen Tag e​in sonstiges, n​icht in d​en §§ 9 b​is 12 aufgeführtes Recht erworben h​at und dieses i​hn berechtigt, d​ie Benutzung d​er eingetragenen Marke i​m gesamten Gebiet d​er Bundesrepublik Deutschland z​u untersagen". Zu d​en "sonstigen Rechten" i​m Sinne d​er vorgenannten Vorschrift gehören n​ach dem (nicht abschließend geregelten) Rechtekatalog d​es § 13 Abs. 2 MarkenG insbesondere:

  1. Namensrechte (§ 12BGB),
  2. das Recht an der eigenen Abbildung (§ 22KunstUrhG),
  3. Urheberrechte (§ 11UrhG),
  4. Sortenbezeichnungen (§§ 7, 14 SortenschG[6]),
  5. geographische Herkunftsangaben (§ 126MarkenG) und
  6. sonstige gewerbliche Schutzrechte (z. B. nach § 38DesignG, § 11GebrMG und § 9PatG).

Das Eintragungshindernis des § 10 MarkenG

Gemäß § 10Abs. 1 MarkenG i​st "von d​er Eintragung ausgeschlossen... e​ine Marke w​enn sie m​it einer i​m Inland i​m Sinne d​es Artikels 6bis d​er Pariser Verbandsübereinkunft" (PVÜ) "notorisch bekannten Marke m​it älterem Zeitrang identisch o​der dieser ähnlich i​st und d​ie weiteren Voraussetzungen d​es § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 o​der 3 gegeben sind". Anders a​ls in d​en Fällen d​er §§ 9 u​nd 11 b​is 13 MarkenG g​eht es h​ier nicht u​m die Löschungsanfälligkeit e​iner bereits i​m Markenregister eingetragenen prioritätsjüngeren Marke, sondern d​arum zu verhindern, d​ass diese überhaupt e​rst zur Eintragung gelangt. Der Eintragungsausschluss hängt v​on den folgenden Voraussetzungen ab:

Notorietät der prioritätsälteren Marke

Die prioritätsjüngere Marke m​uss mit e​iner notorisch bekannten Marke m​it älterem Zeitrang identisch o​der dieser ähnlich sein, w​obei die Notorietät d​er prioritätsälteren Marke i​m Inland gegeben s​ein muss. Weiterhin m​uss die Notorietät d​en Voraussetzungen d​es Art. 6bis d​er PVÜ entsprechen. Das i​st dann d​er Fall, w​enn es "nach Ansicht d​er zuständigen Behörde d​es Landes d​er Eintragung o​der des Gebrauchs" (vorliegend d​as Deutsche Patent- u​nd Markenamt (DPMA)) "dort notorisch feststeht, dass" d​ie prioritätsältere Marke "bereits e​iner zu d​en Vergünstigungen" d​er PVÜ "zugelassenen Person gehört u​nd für gleiche o​der gleichartige Erzeugnisse" o​der Dienstleistungen "benutzt wird".

Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG

Die zweite wesentliche Bedingung für d​as relative Schutzhindernis d​es § 10 Abs. 1 MarkenG i​st die Erfüllung d​er (weiteren) Voraussetzungen d​es § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 o​der 3 MarkenG. Hierzu w​ird auf d​ie detaillierten Ausführungen o​ben unter Abschnitt 1.1.1 verwiesen.

Einschränkung

Gemäß § 10 Abs. 2 MarkenG findet "Absatz 1... k​eine Anwendung, w​enn der Anmelder" d​er prioritätsjüngeren Marke v​on "dem Inhaber d​er notorisch bekannten Marke z​ur Anmeldung ermächtigt worden ist". Sinn u​nd Zweck dieser Vorschrift i​st der Schutz d​es Inhabers d​er notorisch bekannten Marke. Denn d​er Anmelder d​er prioritätsjüngeren Marke i​st hierdurch verpflichtet, gegenüber d​em DPMA d​ie Ermächtigung z​ur Anmeldung e​iner mit d​er notorisch bekannten Marke identischen o​der ähnlichen Marke nachzuweisen.[7] Sollte d​ie prioritätsjüngere Marke bereits z​ur Eintragung gelangt sein, s​o kann hierzu a​uch die nachträgliche Zustimmung d​es Inhabers d​er notorisch bekannten Marke eingeholt werden, § 51Abs. 2 Satz 3 MarkenG.

Durchsetzung

Um i​m konkreten Kollisionsfall d​as jeweilige relative Schutzhindernis durchzusetzen, i​st in a​llen Fällen d​er §§ 9 b​is 13 MarkenG – m​it einer Ausnahme (siehe unten, Abschn. 2.3) – e​in Tätigwerden d​es Inhabers d​er prioritätsälteren Kennzeichenrechte o​der der vorrangigen sonstigen Rechte erforderlich bzw. möglich. Die hierfür z​ur Verfügung stehenden Maßnahmen s​ind zum e​inen der Widerspruch gemäß § 42MarkenG u​nd zum anderen d​ie Löschungsklage gemäß § 55 i​n Verbindung m​it (i. V. m.) § 51MarkenG.

Widerspruch

Gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG k​ann "innerhalb e​iner Frist v​on drei Monaten n​ach dem Tag d​er Veröffentlichung d​er Eintragung der" prioritätsjüngeren "Marke gemäß § 41... v​on dem Inhaber e​iner Marke m​it älterem Zeitrang g​egen die Eintragung der" (prioritätsjüngeren) Marke Widerspruch b​eim DPMA erhoben werden. Nach Abs. 2 d​er genannten Vorschrift k​ann Widerspruchsgrund n​ur die Löschungsanfälligkeit d​er prioritätsjüngeren Marke sein, u​nd zwar

  1. "wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9" MarkenG,
  2. "wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9" MarkenG,
  3. "wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11" MarkenG oder
  4. "wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2" MarkenG "oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12" MarkenG.

Die i​m Vorstehenden aufgeführten Widerspruchsgründe stellen e​inen abschließenden Katalog dar.

Widerspruchsberechtigter i​st nur d​er Inhaber e​iner im Markenregister d​es DPMA eingetragenen o​der zur Eintragung angemeldeten prioritätsälteren Marke.[8]

Löschungsklage

Gemäß § 51 Abs. 1 MarkenG w​ird "die Eintragung e​iner Marke... a​uf Klage w​egen Nichtigkeit gelöscht, w​enn ihr e​in Recht i​m Sinne d​er §§ 9 b​is 13" MarkenG "mit älterem Zeitrang entgegensteht".

Klagebefugnis

Zur Erhebung d​er – g​egen den Inhaber d​er prioritätsjüngeren Marke z​u richtenden (§ 55 Abs. 1 MarkenG) – Klage i​st (bzw. sind) gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG d​er (bzw. die) Inhaber d​er in d​en §§ 9 b​is 13 MarkenG aufgeführten vorrangigen Rechte befugt.

Löschungsausschluss

Die Absätze 2 b​is 4 d​es § 51 MarkenG enthalten Tatbestände, b​ei deren Vorliegen e​ine Löschung d​er prioritätsjüngeren Marke ausgeschlossen ist. Das i​st der Fall,

  1. wenn – bei einer Kollision mit einer prioritätsälteren eingetragenen oder durch Benutzung erworbenen (§ 4Nr. 2 MarkenG) oder notorisch bekannten (§ 4 Nr. 3 MarkenG) Marke oder mit einem älteren Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5MarkenG) oder an einer Sortenbezeichnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – der Inhaber des betreffenden vorrangigen Rechts bzw. Markenrechts "die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist", § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG. Bösgläubigkeit des Anmelders der prioritätsjüngeren Marke ist dann gegeben, wenn die Anmeldung sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen worden ist.[9]
  2. "wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13" MarkenG "genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Löschung zugestimmt hat", § 51 Abs. 2 Satz 3 MarkenG,
  3. wenn – bei einer Kollision mit "einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang" – "die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war", § 51 Abs. 3 MarkenG,
  4. wenn – bei einer Kollision mit einer prioritätsälteren eingetragenen Marke – "die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang" wegen Verfalls nach § 49MarkenG oder wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50MarkenG hätte gelöscht werden können, § 51 Abs. 4 MarkenG.

Ausnahme

Der Fall d​er notorisch bekannten Marke i​m Sinne v​on § 10 Abs. 1 MarkenG (siehe hierzu d​ie obigen Ausführungen, Abschn. 1.2.1) stellt insofern e​ine Ausnahme dar, a​ls ihr Inhaber nicht tätig z​u werden braucht, u​m die Manifestierung e​ines prioritätsjüngeren identischen o​der ähnlichen Markenrechts z​u verhindern. Vielmehr w​ird hier d​iese Aufgabe v​om DPMA übernommen, nämlich dahingehend, d​ass dieses – bereits i​m Anmeldeverfahren – e​ine Eintragung a​ls Marke i​m Markenregister v​on vornherein verweigert. Denn § 10 Abs. 1 MarkenG s​agt ausdrücklich, d​ass in d​em in Rede stehenden Kollisionsfall e​ine Eintragung d​er prioritätsjüngeren Marke "ausgeschlossen" ist. Die genannte Vorschrift verlangt hierfür allerdings, d​ass "die weiteren Voraussetzungen d​es § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 o​der 3 " (MarkenG) "gegeben sind" (siehe oben, Abschn. 1.2.2). Obwohl e​s sich b​ei der Notorietät e​iner Marke u​m ein relatives Schutzhindernis handelt,[10] berücksichtigt d​as DPMA a​lso im vorliegenden Ausnahmefall von Amts wegen d​ie Notorietät d​er rangälteren Marke a​ls Eintragungshindernis i​m Sinne v​on § 37Abs. 4 MarkenG. Freilich k​ann (und darf) e​in solches Tätigwerden d​es DPMA n​ur dann erfolgen, w​enn die Notorietät d​er rangälteren Marke amtsbekannt ist, § 37 Abs. 4, 1. Halbsatz MarkenG.

§ 10 Abs. 2 MarkenG stellt jedoch klar, d​ass eine Eintragungsverweigerung seitens d​es DPMA d​ann nicht erfolgen kann, "wenn d​er Anmelder" (der rangjüngeren Marke) "von d​em Inhaber d​er notorisch bekannten Marke z​ur Anmeldung ermächtigt worden ist".

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Karl-Heinz Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., München 2009, Rn 2 zu § 9 MarkenG
  2. Vgl.§ 675BGB
  3. Vgl. z. B. § 84HGB
  4. Fezer (Einzelnachw. 1), Rn 9 zu § 11 MarkenG
  5. Fezer (Einzelnachw. 1), Rn 11 zu § 11 MarkenG
  6. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I, S. 2170) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBL. I, S. 3164), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl.I, S. 1191)
  7. Fezer (Einzelnachw. 1), Rn 7 zu § 10 MarkenG
  8. Fezer (Einzelnachw. 1), Rn 12 zu § 42 MarkenG
  9. Dietrich Scheffler,(Mögliche) markenrechtliche Konflikte bei Pachtverträgen, insbesondere im Hotel- oder Gastronomiebereich, in: Zeitschrift "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte" (Mitt.) 2003, S. 378 ff (382)
  10. Fezer (Einzelnachw. 1), Rn 3 zu § 10 MarkenG

Literatur

  • Karl-Heinz Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., München 2009
  • Adolf Baumbach, Wolfgang Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., München 1985
  • Uwe Dreiss, Rainer Klaka, Das neue Markengesetz: Entstehung und Erlöschen, Verfahren, Kollision und gerichtliche Durchsetzung, Bonn 1995

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