Realsteuer

Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).

Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden, sodass dies keine Ertragsteuern, sondern ebenfalls Substanzsteuern sind.

Bis 1997 war der Rechtsbegriff Realsteuer im Grundgesetz enthalten. Mit der Grundgesetzesänderung von 1997 ist in Art. 106 Abs. 6 GG das Wort Realsteuern durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) vom 20. Oktober 1997, BGBl. I S. 2470.

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