Raubbau (Bergbau)
Als Raubbau bezeichnet man im Bergbau ein Verfahren, bei dem der Abbau der Lagerstätte darauf abzielt, eine kurzfristige Gewinnmaximierung zu erzielen.[1] Bei diesem Verfahren wird nicht auf die Nachhaltigkeit des Bergbaus geachtet, sondern nur auf den momentan größten Nutzen.[2]
Verfahren und Auswirkung
Beim Raubbau werden nur die wertvollsten Teile einer Lagerstätte abgebaut.[3] Außerdem beschränkt man sich beim Raubbau auf die am leichtesten zu gewinnenden Lagerstättenteile.[4] Das hat zur Folge, dass die Lagerstätte nur unvollständig ausgebeutet wird.[1] Dies führt letztlich dazu, dass derjenige, der den Raubbau betreibt – bedingt durch die geringeren Kosten – einen deutlich höheren Gewinn erzielt als die Mitbewerber.[4] Jedoch hat derjenige, der mittels Raubbau eine Lagerstätte ausbeutet, schon sehr bald wieder abgewirtschaftet.[4] Durch die Beschränkung auf leicht zu gewinnende Anteile beim Raubbau verbleibt ein großer Teil der nutzbaren Mineralien in der Lagerstätte.[5] Will später jemand die noch vorhandenen Lagerstättenteile abbauen, so ist dies oft nur durch Aufwendung deutlich höherer Kosten möglich. Für den Raubbauer bedeutet dies, falls er sich entschließt, die Lagerstätte weiter abzubauen, dass er die früheren Gewinne wieder aufwenden muss, um den Abbau weiter zu betreiben.[5]
Einstufung als Raubbau
Ob ein Abbau als Raubbau eingestuft werden kann oder nicht, ist vom jeweiligen Stand der Bergtechnik, der Aufbereitungstechnik und der Ertragslage abhängig. Streng genommen kann man bereits von Raubbau sprechen, wenn der Bergbautreibende die erforderlichen Untersuchungstätigkeiten oder die nötigen Ausrichtungsarbeiten vernachlässigt.[3] Die Einstufung eines Abbaus als Raubbau erfolgt durch einen Sachverständigen.[6] Bereits in den frühen Bergordnungen war beschrieben, was als Raubbau galt.[7] Nach dem preußischen Landrecht galt als Raubbau das unwirtschaftliche Aushauen der oberen Mittel.[6] Aus diesem Grund ist es beim Anlegen des Grubengebäudes erforderlich, die Abbaue so anzulegen, dass auch die anderen Teile der Lagerstätte abgebaut werden können, als wäre der entsprechende Bereich unverritzt gewesen.[8] Wird zu dicht unterhalb der Tagesoberfläche gebaut, kann Wasser in die tieferen Grubenteile eindringen und sie unbrauchbar machen. Bedingt dadurch ist es dann nicht mehr möglich, diese unteren Lagerstättenteile abzubauen.[6] Des Weiteren galt als Raubbau das Abbauen der erforderlichen Bergfesten, der Hauptstrecken- und der Stollenpfeiler.[9] Da die Mineralien einer Lagerstätte möglichst komplett abgebaut werden müssen, ist es oftmals erforderlich, an bestimmten Stellen Sicherheitspfeiler stehen zu lassen. Durch die Wegnahme dieser Pfeiler kann die Bewetterung oder die Wasserhaltung erheblich gestört werden.[6] Letztlich gilt das Unterwerken unter den Stollen und Strecken, wenn dadurch der regelmäßige Betrieb des Bergwerks gestört wird, ebenfalls als Raubbau.[9] Der Unterwerksbau darf nur mit Genehmigung des Bergamtes unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden.[7] Nach dem Allgemeinen Österreichischen Berggesetz vom 23. Mai 1854 galt es sogar auch als Raubbau, wenn beim Abbau von Mineralien nicht vorgesorgt wurde und keine neuen Abbaumittel vorbereitet wurden.[10]
Bergrechtliche Konsequenzen
Die rechtlichen Konsequenzen für denjenigen, der Raubbau betrieb, waren recht unterschiedlich geregelt.[7] Dies liegt daran, dass die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Raubbau dem jeweiligen Staat obliegen.[11] Nach dem Allgemeinen Österreichischen Berggesetz waren die Bergbehörden angehalten, durch Beratung der Bergbautreibenden dahin zu wirken, dass kein Raubbau betrieben wurde. Bei besonders auffälligen Verstößen waren die Bergbehörden dazu verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.[10] Erhielt das Berggericht von dem Raubbau durch Anzeige oder eigene Wahrnehmung Kenntnis, so wurde der entsprechende Grubenbau durch die Mitglieder des Berggerichts befahren. Das Berggericht zog dann den jeweiligen Gewerken zur Verantwortung.[12] Bei der ersten Verurteilung wurden dem Betroffenen die durch Raubbau abgebauten Mineralien weggenommen.[7] Im Wiederholungsfalle wurde, nach erfolgter Belehrung durch das Bergamt, dem Betroffenen das durch die Verleihung erteilte Abbaurecht entzogen.[13] Setzte der Gewerke den Raubbau danach trotzdem fort, so konnte ihm das Bergwerk weggenommen werden.[14] Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten wurden die Bergbautreibenden verpflichtet, für jede bergbauliche Tätigkeit einen Betriebsplan bei der Bergbehörde einzureichen. Die Missachtung dieses Betriebsplanes konnte mit Geldbußen belegt werden. Zudem war die Bergbehörde in besonders schwerwiegenden Fällen befugt, den jeweiligen Betrieb zu stunden.[15]
Siehe auch
Einzelnachweise
- Walter Bischoff, Heinz Bramann, Westfälische Berggewerkschaftskasse Bochum: Das kleine Bergbaulexikon. 7. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen 1988, ISBN 3-7739-0501-7.
- Gustav Köhler: Lehrbuch der Bergbaukunde. 6. verbesserte Auflage, Verlag von Wilhelm Engelmann, Leipzig 1903
- Carl Hellmut Fritzsche: Lehrbuch der Bergbaukunde. Zweiter Band, 10. Auflage, Springer Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1962
- Fritz Heise, Fritz Herbst: Lehrbuch der Bergbaukunde mit besonderer Berücksichtigung des Steinkohlenbergbaus. Erster Band, Verlag von Julius Springer, Berlin 1908
- J. Niederist: Grundzüge der Bergbaukunde. k.k. Hof- Buch- und Kunsthändler F. A. Credner, Prag 1863
- Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht mit steter Rücksicht auf die vornehmsten Bergordnungen, verbunden mit der für den Juristen nothwendigen Technik. Kommerzienrath J. E. von Seidel Kunst- und Buchhandlung, Sulzbach im Regenkreise Beierns 1823
- Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858
- Hermann Brassert (Hrsg.): Das Bergrecht des Allgemeinen Preußischen Landrechts in seinen Materialien. Bei Adolph Marcus, Bonn 1861
- Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
- Gustav von Gränzenstein: Das allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 und die Verordnungen über die Bergwerksabgaben. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855
- Carl Michael Zerrenner: Lehrbuch des deutschen Bergrechts. Zweite Abtheilung, Verlag von W. Opez, Gotha 1864
- Joseph Tausch: Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches. Zweite umgearbeitete und vermehrte Auflage, Verlag bei J. G. Ritter von Wösle, Wien 1834
- H. Gräff: Handbuch des preußischen Bergrechts. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage, bei Georg Philipp Aderholz, Breslau 1856
- Ferdinand Schulz: Handbuch des preußischen Bergrechts. Bei G.D. Bädeker, Essen 1856
- C. Hahn (Hrsg.): Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Nebst den vollständigen Materialien zur Erläuterung desselben. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei R. b. Decker, Berlin 1865