Präsident von Äthiopien

Der Präsident d​er demokratischen Bundesrepublik Äthiopien i​st gemäß Artikel 69 d​er äthiopischen Verfassung v​on 1995 d​as Staatsoberhaupt Äthiopiens. Die Verfassung w​eist ihm f​ast ausschließlich repräsentative u​nd rein formale Befugnisse zu, während d​ie Exekutivgewalt b​eim Premierminister u​nd dem Ministerrat liegt. Derzeitige Amtsinhaberin i​st seit d​em 25. Oktober 2018 Sahle-Work Zewde.

Sahle-Work Zewde, Amtsinhaberin seit 2018

Wahl

Die Wahl läuft gemäß Artikel 70 d​er Verfassung w​ie folgt ab: Der Kandidat für d​as Präsidentenamt w​ird vom Volksrepräsentantenhaus nominiert u​nd anschließend i​n gemeinsamer Sitzung v​on Volksrepräsentantenhaus u​nd Bundeshaus (den beiden Parlamentskammern) gewählt, w​obei eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Wird e​in Parlamentsmitglied z​um Präsidenten gewählt, m​uss es seinen Sitz i​m Parlament niederlegen. Die Amtszeit d​es Präsidenten beträgt 6 Jahre, w​obei eine einmalige Wiederwahl möglich ist. Vor seinem Amtsantritt m​uss der Präsident v​or einer gemeinsamen Sitzung d​er Parlamentskammern d​en von d​er Verfassung vorgeschriebenen Amtseid ablegen.

Aufgaben und Befugnisse gemäß der äthiopischen Verfassung

  • Eröffnung der gemeinsamen Sitzung von Volksrepräsentantenhaus und Bundeshaus zu Beginn ihrer jährlichen Sitzungen (Art. 71, Nr. 1)
  • Unterzeichnung der vom Volksrepräsentantenhaus verabschiedeten und ihm vorgelegten Gesetze innerhalb von 15 Tagen – unterzeichnet er innerhalb dieser Frist nicht, treten sie auch ohne seine Unterschrift in Kraft (Art. 57)
  • Verkündung der vom Volksrepräsentantenhaus gebilligten Gesetze und internationalen Verträge (Art. 71, Nr. 2)
  • Ernennung der Botschafter und anderen Gesandten Äthiopiens auf Vorschlag des Premierministers (Art. 71, Nr. 3)
  • Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben der ausländischen Botschafter und Gesandten (Art. 71, Nr. 4)
  • Verleihung von Orden, Preisen und Geschenken (Art. 71, Nr. 5)
  • Verleihung hoher militärischer Titel auf Vorschlag des Premierministers (Art. 71, Nr. 6)
  • Ausübung des Begnadigungsrechts (Art. 71, Nr. 7)
  • Ernennung von 6 Rechtsexperten zu Mitgliedern im elfköpfigen Verfassungsrat auf Vorschlag des Volksrepräsentantenhauses (Art. 82, Nr. 2c)
  • Aufforderung an die politischen Parteien, innerhalb einer Woche eine Koalitionsregierung zu bilden, wenn der bisherige Ministerrat aufgrund des Verlusts der Mehrheit im Volksrepräsentantenhaus aufgelöst ist – können die Parteien sich nicht auf die Fortsetzung der bisherigen Koalition oder auf die Bildung einer neuen Mehrheitskoalition einigen, hat das die Auflösung des Volksrepräsentantenhauses und damit Neuwahlen zur Folge (Art. 60, Nr. 2)

Siehe auch

Einzelnachweise

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