Ordenskapitel

Ordenskapitel w​ird eine Versammlung v​on Repräsentanten e​ines Ordens genannt, d​ie gemäß d​en Satzungen d​es Ordens d​ie (höchste) kollegiale beschlussfassende Instanz d​es Ordens, d​er Kongregation, d​er Ordensprovinz o​der des Klosters ist.

Man unterscheidet

  • das Generalkapitel (lat. Capitulum generale) eines Ordens. Es existiert in dieser Form nur bei eher zentralistisch geordneten, meist jüngeren (d. h. ab dem späten 11. Jahrhundert entstanden) Orden und ist das Organ, das Belange eines gesamten Ordens regelt. Die Delegierten kommen bei international tätigen Orden aus allen Provinzen, in die der Orden unterteilt ist. Das Generalkapitel wird vom jeweiligen Generaloberen geleitet. Die Amtsbezeichnung ist je nach Ordenstradition verschieden, zum Beispiel Generalabt bei den Zisterziensern und Prämonstratensern, Generalminister bei den franziskanischen Orden, Generalmagister oder Ordensmeister bei den Dominikanern, Generalprior bei den Augustiner-Eremiten und Karmeliten, Ordensgeneral bei den Jesuiten.
  • das Generalkapitel (lat. Capitulum generale oder Capitulum annale) einer Kongregation, eines Ordens oder eines Ordenszweiges. Es existiert in dieser Form zumeist bei föderal organisierten Ordensgemeinschaften (wie den Benediktinern oder Augustiner-Chorherren) und beschließt verbindlich in allen Angelegenheiten, die die zugehörigen Klöster betreffen. Leiter: Generalabt, Erzabt, Abtpräses oder erster Präsident. Der Gesamtorden wurde hier nie zentral geleitet, wird aber seit dem 19./20. Jahrhundert durch einen Abtprimas repräsentiert.
  • das Provinzkapitel oder Provinzialkapitel (Capitulum provinciale), das über die Belange einer einzelnen Ordensprovinz verhandelt. Hierbei ist der Provinzial, die Provinzoberin oder ein gewählter Präsident Vorsitzender des Kapitels. Im Franziskanerorden trafen sich im Mittelalter auf der Ebene der Kustodien, unterhalb der Provinzen, die Abgesandten der einzelnen Konvente (Discreti) zu Kustodiekapiteln.[1]
  • das Kapitel (lat. Capitulum oder Capitulum locale) eines eigenständigen Klosters (Haus- oder Konventskapitel).

Ab d​em Mittelalter hatten n​icht nur geistliche Orden Kapitel, sondern a​uch Ritterorden, b​is der Begriff z​ur allgemeinen Bezeichnung d​es Leitungsgremiums d​er meisten Ordensgemeinschaften wurde.

Siehe auch

Literatur

  • Bruno Primetshofer: Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (= Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-7930-9354-9.

Einzelnachweise

  1. Bernd Schmies, Volker Honemann: Die Franziskanerprovinz Saxonia von den Anfängen bis 1517: Grundzüge und Entwicklungslinien. In: Volker Honemann (Hrsg.): Von den Anfängen bis zur Reformation (= Geschichte der Sächsischen Franziskanerprovinz von der Gründung bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts. Bd. 1). Ferdinand Schöningh, Paderborn 2015, ISBN 978-3-506-76989-3, S. 21–44, hier S. 38.
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