Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung |
Kurztitel: | Niederspannungsanschlussverordnung |
Abkürzung: | NAV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | §§ 11, 18, 21b, 24, 48, 115 EnWG |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Energierecht |
Fundstellennachweis: | 752-6-6 |
Erlassen am: | 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) |
Inkrafttreten am: | 8. November 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 35 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1974) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Dezember 2021 (Art. 61 G vom 23. Juni 2021) |
GESTA: | E059 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ vom 21. Juni 1979 (BGBl. S. 684) abgelöst.
Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. So muss jetzt zum Beispiel das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass dieses oder dessen Erfüllungsgehilfen (also die Mitarbeiter des EVUs) oder dessen Verrichtungsgehilfen (also Drittunternehmen, die für das EVU tätig werden können) nicht schuldhaft gehandelt haben, um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr).
Kritik
Besonders der §13 der NAV gerät häufig in Kritik, da er es nicht erlaubt, dass Privatpersonen die einfachsten Arbeiten an ihrer elektrischen Anlage selbstständig durchführen.[1] So dürfen in Deutschland nur Installationsunternehmen mit einer ausreichenden fachlichen Qualifikation zur Durchführung der jeweiligen Arbeiten eine Lampe aufhängen, ohne die die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber zu verletzen (§ 13 der Verordnung). Dieser Umstand steht im krassen Gegensatz zu fast allen anderen Ländern, wo teilweise sogar der Elektroberuf ohne besondere Qualifikationsnachweise ausgeübt werden darf.
Des Weiteren ist die NAV in Kritik geraten, da sie in ihrer derzeit gültigen Fassung dem Netzbetreiber das Recht einräumt, neue Ladepunkte für Elektroautos abzulehnen. Dies behindere das Voranschreiten der E-Mobilität.[2]
Stellungnahme des Bundes der Energieverbraucher
In seiner Stellungnahme zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV und Niederdruckanschlussverordnung NDAV vom 12. Juni 2006 stellt der Bund der Energieverbraucher e.V. fest, dass die Verordnung lediglich verhindern solle, dass von der Kundenanlage schädliche Rückwirkungen auf das Stromnetz ausgehen. Die elektrische Sicherheit von Wohnungsinstallationen sei nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Verordnung sei somit eigentlich nicht befugt, die Errichtung, Wartung und Änderung von Kundenanlagen auf vom Versorgungsunternehmen zugelassene Installateure zu beschränken. Dies sei nicht Teil der Verordnungsermächtigung des EnWG und schränke die Berufsfreiheit unzulässig und unnötig ein.[3]
Die in § 15 vorgesehene Überprüfung der Anlage durch den Netzbetreiber greife ebenfalls unzulässig in den Verantwortungsbereich des Kunden ein. Eine Überprüfung könne lediglich gerechtfertigt sein, um Rückwirkungen der Kundenanlage auszuschließen, was äußerst selten vorkomme.
Die weitreichenden Regelungen in § 13 und § 15 gäben dem Netzbetreiber Befugnisse, die mit der Sicherung der Versorgung nicht zu rechtfertigen seien und zu Schikane und Willkür gegenüber einzelnen Kunden führten.
Die Regelungen des § 23 "Zahlung, Verzug" in der Verbindung mit § 24 "Unterbrechung des Anschlusses" stellten eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Netzbetreiber dar, die im Gegensatz zu anderen Gläubigern ermächtigt werden, bei Zahlungsverzug die Versorgung einzustellen. Die Inhaber der lokalen Leitungsmonopole bedürften dieses besonderen Schutzes nicht.
Obwohl die Sperrung der Versorgung nach der Grundversorgungsverordnung unzulässig sei, sperren viele Netzbetreiber regelmäßig bereits dann den Anschluss, wenn der Versorger glaubhaft versichert, dass die Sperrung rechtens sei. Eine Prüfung, ob die Sperrung berechtigt sei und ob die Anfrage überhaupt vom tatsächlichen Lieferanten des Stroms gestellt werde, fände nicht statt.
Weblinks
Belege
- https://www.t-online.de/heim-garten/bauen/id_70288370/gesetzeslage-diese-elektroarbeiten-duerfen-sie-nicht-selbst-machen.html
- https://www.auto-motor-und-sport.de/tech-zukunft/alternative-antriebe/niederspannungsanschlussverordnung-verzoegert-ausbau-der-ladeinfrastruktur/
- Stellungnahme zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV und Niederdruckanschlussverordnung NDAV, Bund der Energieverbraucher e.V., 12. Juni 2006. In: Energieverbraucher.de. Abgerufen im Januar 2022