Nettogewinnabführung
Die Nettogewinnabführung (NGA) war in der DDR eine Abführung der Betriebe an den Staatshaushalt.
Die Nettogewinnabführung wurde für die Betriebe und Kombinate in individueller Höhe festgelegt.[1] Von der Wirkung war sie am ehesten mit der Körperschaftsteuer vergleichbar. Da die NGA individuell festgelegt wurde, wurde sie zur Steuerung der Eigenmittel der Betriebe und Kombinate genutzt. Der nach der Nettogewinnabführung verbleibende Teil des Nettogewinns wurde den betrieblichen Fonds zugeführt (Thesaurierung). Reichte der Nettogewinn der Betriebe für die geplanten Fondszuführungen nicht aus, erhielten die Betriebe in der Regel eine Fondsstützung.[2] In ausgewählten Betrieben galt ab 1987 die Regelung, dass von Überplangewinnen 50 % NGA zu zahlen war und die andere Hälfte im Betrieb verblieb.
Die Nettogewinnabführung war zuletzt mehreren Finanzierungsrichtlinien geregelt.[3] Für die volkseigene Landwirtschaft galten besondere Bestimmungen.
Die Einnahmen des Staatshaushaltes aus der NGA betrugen 1988 43,5 Mrd. Mark der DDR[4]. Mit der Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 wurde die Nettogewinnabführung aufgehoben.
Einzelnachweise
- Gesetzesentwurf zum Finanzbereinigungsgesetz-DDR, Bundestagsdrucksache 505/92, S. 11, vom 14. August 1992, abgerufen am 25. Januar 2017
- Statistisches Bundesamt: Grundlagen, Methoden und Organisation der amtlichen Statistik in der DDR, August 1999, abgerufen am 25. Januar 2017
- Anordnung Nr. 1 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 285), Anordnung über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987 (GBl. I Nr. 9 S. 107), Anordnung Nr. 2 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das Bauwesen vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 286)
- www.spiegel.de: Es wird eine Grauzone geben, vom 11. Juni 1990, abgerufen am 18. Januar 2017