Nebenbetrieb
Der Begriff Nebenbetrieb wird in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht. Der vormals auch in § 4 BetrVG normierte Rechtsbegriff Nebenbetriebe wurde dort abgeschafft und ersetzt ab 28. Juli 2001.
Handwerk
Ein Nebenbetrieb ist im Sinn von §§ 2 Nr. 2 bis 3, 3 Handwerksordnung ein organisatorisch verselbständigter Teil eines Hauptbetriebs, für den die Handwerksordnung und damit der Meisterzwang gilt, wenn er nicht lediglich in unerheblichem Umfang tätig wird oder Hilfsbetrieb ist.
Ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in dem Hilfsbetrieb die durchschnittliche Arbeitszeit während eines Jahres die eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt (§ 3 Abs. 2). Bis zur Handwerksnovelle 2004 musste auch der durchschnittliche Umsatz des Hilfsbetriebs geringer sein als im ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs. In der Entscheidung 1 BvR 608/99[1] vom 31. März 2000 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die empfindlichen Eingriffe der Handwerksordnung in die Berufsfreiheit erforderlich machen, dass die Ausnahmevorschriften in § 3 HwO das ihnen von Verfassung wegen zukommende Gewicht beigemessen wird d. h. großzügig ausgelegt werden.
Bundesautobahnen
Ein Nebenbetrieb ist eine Einrichtung, die den Verkehrsteilnehmern an einer Bundesautobahn als Dienstleistungsbetrieb dient.[2] Zu den Nebenbetrieben zählen Tankstellen, Raststätten sowie bewachte Parkplätze, Werkstätten und Verlade- und Umschlaganlagen (vgl. § 15 Abs. 1 FStrG). Diese Einrichtungen besitzen einen unmittelbaren Anschluss an die Autobahn und können in der Regel nur von dort erreicht werden.
Nebenbetriebe sind nicht zu verwechseln mit Nebenanlagen. Nebenanlagen dienen überwiegend der Straßenbauverwaltung und bestehen aus Straßenmeistereien, Bauhöfen sowie Lagerplätzen.
Normen und Standards
- Handwerksordnung (§ 3 HwO)
- Bundesfernstraßengesetz (§ 15 FStrG)
- Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession (RN-BAB)
Einzelnachweise
- Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 608/99 vom 31.3.2000
- Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. FGSV Verlag, Köln 2000, S. 91.