Mobilfunk-Warn-Verordnung

Die Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV) verpflichtet Mobilfunknetzbetreiber zur Einrichtung und Unterhaltung von Systemen zur Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen und größeren Notfällen mittels Cell Broadcast. Rechtsgrundlage der Verordnung ist §164a Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Basisdaten
Titel:Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen
Kurztitel: Mobilfunk-Warn-Verordnung
Abkürzung: MWV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 164a Abs. 4 TKG
Rechtsmaterie: Post- und Fernmeldewesen
Fundstellennachweis: 900-17-1
Erlassen am: 1. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5046)
Inkrafttreten am: 7. Dezember 2021
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Dem Erlass der Mobilfunk-Warn-Verordnung vorangegangen war die Änderung des Telekommunikationsgesetzes, mit der dem BMWi die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung eingeräumt wurde. Grund für das Maßnahmenpaket war die nicht funktionierende Warnung der Bevölkerung bei der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Westdeutschland. Die MWV setzt auch die Vorgaben des Artikels 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (EECC-Richtlinie) um, die das europäische Warnsystem EU-Alert reguliert.

Einvernehmen erklärten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Nachdem der Bundesrat der Mobilfunk-Warn-Verordnung am 26. November 2021 zustimmte, wurde sie am 1. Dezember 2021 erlassen und trat am 7. Dezember 2021 in Kraft.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrat stimmt für Handy-Warnung im Katastrophenfall. In: ZEIT ONLINE. 26. November 2021, abgerufen am 28. November 2021.
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