Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 von der deutschen Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rechtsverordnung. Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).

Basisdaten
Titel:Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Kurztitel: Mitteilungsverordnung
Abkürzung: MV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 93a Abgabenordnung
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 610-1-8
Erlassen am: 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1994
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 23. September 2021
(BGBl. I S. 4386)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. September 2021
(Art. 2 VO vom 23. September 2021)
Weblink: Text der MV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mitteilungspflichten

Behörden müssen grundsätzlich alle Zahlungen an dritte Personen mitteilen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt. Wurden im Rahmen der Zahlung bereits Steuern abgeführt, so besteht keine Pflicht zur Mitteilung (§ 2 Absatz 1). Außerdem müssen sie Verwaltungsakte mitteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten (§ 4 Absatz 1).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen mitteilen, welche Honorare sie für Leistungen freier Mitarbeiter gezahlt haben, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht wurden § 3 Absatz 1 Satz 1).

Weitere Mitteilungspflichten enthalten § 4a, § 5 und § 6.

Inhalt der Mitteilungen bei Zahlungen

In Mitteilungen über Zahlungen sind gemäß § 8 Absatz 2 folgende Informationen anzugeben:

  • anordnende Stelle
  • Aktenzeichen
  • Name, Vorname, Firma des Zahlungsempfängers
  • Anschrift des Zahlungsempfängers
  • Steuernummer des Zahlungsempfängers
  • Geburtsdatum des Zahlungsempfängers
  • Grund der Zahlung (Art des Anspruchs)
  • Höhe der Zahlung
  • Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung

Der Zahlungsempfänger muss darüber informiert werden, dass eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt ist (§ 11, § 12).

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