Ministerialbeamter

Ein Ministerialbeamter ist in der Bundesrepublik Deutschland ein in einem Bundes- oder Landesministerium tätiger Beamter.

Funktion

Während vor allem die Landesbehörden auf der Unter- und Mittelstufe routinemäßig Genehmigungen erteilen, Parksünder aufschreiben, Kraftfahrzeuge registrieren, Wohngeld auszahlen oder Steuern erheben, erfordert regierungsnahes Arbeiten in obersten Landes- und Bundesbehörden eine Vielzahl von Entscheidungen und eigenen Wertungen.[1] Ein Ministerialbeamter formuliert z. B. den Text einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag. Er entwirft Ministerschreiben, bereitet Verhandlungen zwischen Bund und Ländern vor, nimmt an entsprechenden Koordinierungs- und Abstimmungssitzungen teil oder wird in Ressortverhandlungen entsandt.[2] Ministerialbeamte können gemäß Art. 52 Abs. 4 GG als Beauftragte ihrer Landesregierungen an Ausschüssen des Bundesrats und Arbeitsgruppen der Fraktionen teilnehmen, wobei sie auf Fachfragen sachverständig reagieren und die politische Linie ihres Ressorts selbständig artikulieren und vertreten sollten.[3]

Leitende Ministerialbeamte unterliegen im Hinblick auf ihre Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, der Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, der Wohlverhaltenspflicht sowie der Pflicht zur Beratung und Unterstützung ihrer Vorgesetzten nicht nur dem für alle Beamten geltenden Pflichtenkreis, sondern wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung und ihrem besonderen Status nochmals gesteigerten Anforderungen, auch dann, wenn sie keine politischen Beamten sind.[4]

Rang und Besoldung

Ministerialbeamte können im höheren Verwaltungsdienst (hD, in Referenten- und Führungspositionen) sowie im gehobenen Dienst (gD, üblicherweise als Sachbearbeiter) folgende Ämter durchlaufen:

  • Regierungsinspektor (Eingangsamt gD)
  • Regierungsoberinspektor
  • Regierungsamtmann
  • Regierungsamtsrat
  • Regierungsoberamtsrat
  • Regierungsrat (Eingangsamt hD, teilweise Verzahnungsamt mit dem gehobenen Dienst)
  • Oberregierungsrat
  • Regierungsdirektor
  • Ministerialrat oder Senatsrat (typischerweise als Referats- oder Stabsstellenleiter oder dessen Stellvertreter)
  • Leitender Ministerialrat (als stellvertretender Abteilungsleiter in den Bundesländern)
  • Ministerialdirigent oder Senatsdirigent (als Abteilungs-, Gruppen- oder Unterabteilungsleiter)
  • Ministerialdirektor (als Amtschef oder Abteilungsleiter)
  • (beamteter) Staatssekretär (als Amtschef)

Ihre Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen A und B nach dem Bundesbesoldungsgesetz geregelt.

Die Mitarbeiter eines Ministeriums erhalten im Bundes- und im bayerischen Landesdienst rangmäßig unterschiedlich hohe Ministerialzulage („MZ“), die ursprünglich wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in der Bundeshauptstadt gewährt wurde. Diese Zulage wurde in den meisten Ländern aus Ressourcengründen abgeschafft. Die Übernahme in ein Ministerium, wo für Ministerialbeamte eine Reihe von in der Regel höher dotierten Ämtern zur Verfügung stehen als im sogenannten „nachgeordneten Bereich“, erfolgt in der Regel erst nach langjährigem Verwaltungsdienst. Ausnahmen sind jedoch nicht selten.

Literatur

  • Wilhelm Schlötterer: Macht und Missbrauch. Franz Josef Strauß und seine Nachfolger. Aufzeichnungen eines Ministerialbeamten. Fackelträger, Köln 2009, ISBN 978-3-7716-4434-5. Aktualisierte Taschenbuch-Erstausgabe: Macht und Missbrauch. Von Strauß bis Seehofer. Ein Insider packt aus. Heyne, München 2010, ISBN 978-3-453-60168-0.

Einzelnachweise

  1. vgl. Berliner Warteschleife: Ministerialbeamte in der Schwebe Deutschlandfunk, 23. November 2017.
  2. Zu den Aufgaben von Ministerialverwaltungen Friedrich Ebert Stiftung, 2000.
  3. vgl. Die Ausschüsse des Bundesrates bundesrat.de, abgerufen am 5. Juli 2020.
  4. OVG Rheinland-Pfalz Landesdisziplinarsenat, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 A 10854/15

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