Mecklenburg-Güstrow
Mecklenburg-Güstrow bezeichnet das ehemalige Teilherzogtum Mecklenburg-Güstrow, welches später den Wendischen Kreis im Teil(groß)herzogtum Mecklenburg-Schwerin bildete.
Geschichte
Das Teilherzogtum Mecklenburg-Güstrow entstand im Zuge der Zweiten Mecklenburgischen Hauptlandesteilung nach dem Fahrenholzer Teilungsvertrag im Jahr 1621 durch Realteilung des Herrschaftsgebietes der Herzöge zu Mecklenburg. Eine Herrschaftsteilung von Mecklenburg in einen – nach der jeweiligen Hauptresidenz benannten – Schweriner und einen Güstrower Landesteil existierte bereits mit einigen Unterbrechungen nach dem Tod Heinrich des Dicken 1477 und nochmals ab dem Jahr 1520 nach dem Neubrandenburger Hausvertrag. Dieser schrieb die nach dem Tod von Magnus II. von seinem Sohn Albrecht VII. erzwungene Landesteilung in die Teile Schwerin und Güstrow fest. Das Schweriner Gebiet beanspruchte dabei traditionell die westlichen, das Güstrower die östlichen Teile der zum mecklenburgischen Territorium gehörenden Lande.
Bei der Teilung von 1621 zwischen Adolf Friedrich I. und Johann Albrecht II. erhielt letzterer als Ausstattung seines Teiles Güstrow die Ämter Güstrow, Ribnitz, Schwaan, Dargun, Gnoien, Neukalen, Plau, Stargard, Stavenhagen, Boitzenburg, Broda, Feldberg, Fürstenberg, Goldberg, Ivenack, Strelitz, Wanzka, Wesenberg und Wredenhagen, sowie die Städte Friedland, Krakow, Laage, Malchin, Marlow, Neubrandenburg, Penzlin, Röbel, Sülze, Teterow und Woldegk. Gemeinsamer Besitz blieben die Stadt Rostock mit Warnemünde, die vier Landesklöster Dobbertin, Malchow, Ribnitz und das Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock.
Gemeinsam blieben auf Drängen der vereinten Landstände vor allem auch das Hof- und Landgericht, das Konsistorium, der Landtag, die Entscheidung über Grenzstreitigkeiten, die Kosten zum Reichskammergericht.
Eine reichs- oder lehnsrechtliche Anerkennung dieser Herrschaftsteilung erfolgte nicht. Folgerichtig titelten beide Regenten der so entstandenen Teilherrschaften weiterhin unverändert und ohne Unterschied als Herzöge zu Mecklenburg. Lediglich der besseren Unterscheidung wegen fügte man diesem Titel umgangssprachlich den Namen der Teilherrschaften an.
Die Residenz des Güstrower Landesteiles war bis 1695 die Vorderstadt Güstrow. Nach zeitweiliger Vertreibung des obodritischen Herrschergeschlechtes residierte von 1628 bis 1630 Albrecht von Wallenstein als mecklenburgischer Herzog im Güstrower Schloss.
Im Jahr 1631, nach Wallensteins Sturz, zog der geflüchtete Güstrower Herzog Johann Albrecht wieder in seine Residenz Güstrow ein.
Mit dem Tod seines Sohnes Gustav Adolf (1695) starb die Linie Mecklenburg-Güstrow der Dynastie schon in der zweiten Generation im thronfolgefähigen Mannesstamm aus. Tiefgreifende Rechtsunsicherheiten führten daraufhin zu mehrjährigem Erbschaftsstreit im mecklenburgischen Fürstenhaus, die zeitweilig kriegerischen Charakter annahmen und schließlich nur durch den Einfluss des Kaisers und ausländischer Mächte des Niedersächsischen Reichskreises beigelegt werden konnten.
Nach langjährigen Verhandlungen wurde am 8. März 1701 in Hamburg zwischen den Herzögen Friedrich Wilhelm (I.) als Regent von Mecklenburg-Schwerin und Adolf Friedrich (II.) als künftigem Regenten des neu zu bildenden (Teil-)Herzogtums Mecklenburg-Strelitz eine Einigung dahingehend erzielt, dass das Güstrower Erbe wertmäßig zwischen beiden geteilt werden sollte (Hamburger Vergleich). Dem Schweriner Herzog fiel dabei formal das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Güstrow mit der daran haftenden Stimme auf den Reichstagen zu (jedoch ohne die an Strelitz abgetretenen Gebiete). Dadurch blieb der Name Mecklenburg-Güstrow noch bis zum Ende des Alten Reichs in Rechtsdokumenten erhalten. In der ständischen Verfassung Mecklenburgs existierte er sogar noch bis 1918. Der beim (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin verbliebene größere Teil von Mecklenburg-Güstrow bildete den sogenannten Wendischen Kreis des mecklenburgischen Gesamtstaates.
Regenten
Regierungszeit | Name | Abstammung |
---|---|---|
1520–1547 |
Albrecht VII., der Schöne, Herzog zu Mecklenburg (1503–1547) | Sohn Magnus II. |
1547–1555 |
Johann Albrecht I., Herzog zu Mecklenburg (1525–1576) | Sohn Albrecht VII. |
1555–1603 |
Ulrich, Herzog zu Mecklenburg (1527–1603) | Sohn Albrecht VII. |
1603–1610 |
Karl I., Herzog zu Mecklenburg (1540–1610) | Sohn Albrecht VII. |
1611–1628 |
Johann Albrecht II. (Hans Albrecht), Herzog zu Mecklenburg (1590–1636)[1] | Sohn Johann VII. |
(1628–1631) |
Albrecht von Wallenstein (1583–1634) | |
1631–1636 |
Johann Albrecht II. (erneut) | |
1636–1695 |
Gustav Adolf, Herzog zu Mecklenburg (1636–1695)[2] | Sohn Johann Albrechts II. |
(1695–1701) |
Vakanz |
Siehe auch
Literatur
- Ilka Minneker: Vom Kloster zur Residenz. Dynastische Memoria und Repräsentation im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Mecklenburg. Rhema-Verlag, Münster 2007. ISBN 978-3-930454-78-5
- Gustav Duncker: Die zweite mecklenburgische Hauptlandesteilung. In: Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. Schwerin 73 (1908), S. 177–292 (Digitalisat u. Volltext)
Fußnoten
- Seit 1608 unter Vormundschaft von Karl I.; sukzedierte am 9. Juli 1611 [WIGGER, Stammtafeln (1885), S. 312], nach anderen Quellen bereits 1610 nach dem Tod von Karl I. am 22. Juli 1610
- Bis 1654 unter Vormundschaft von Adolf Friedrich I. (1588–1658)