Lohnabstandsgebot
Das Lohnabstandsgebot bezeichnete eine in Deutschland bis zum 31. Dezember 2010 gültige gesetzliche Regelung in § 28 Abs. 4 SGB XII a. F. Sie besagte, dass die Regelsätze der Sozialhilfe bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern (sog. Alleinernährerfamilie mit drei Kindern) niedriger bleiben als die erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person. Einzelheiten zu Bemessung und Aufbau der Leistungen ergaben sich aus der Regelsatzverordnung der zuständigen Bundesminister.
Im Zuge der Neugestaltung der „Hartz-IV“-Regelbedarfe durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sind § 28 Abs. 4 SGB XII und die Regelsatzverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ersatzlos entfallen.[1]
Bedeutung
Mit dem Lohnabstandsgebot sollte der strukturellen Gefahr vorgebeugt werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Sozialhilfe zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit („Arbeit soll sich lohnen.“ „Wer arbeitet, soll mehr haben als jemand, der nicht arbeitet.“).
Es setzt damit das (untere) Einkommen in Relation zu dem Niveau steuerfinanzierter Sozialleistungen und schafft einen positiven Anreiz, Arbeit aufzunehmen, da sich diese buchstäblich „auszahlt“. Inwiefern auch andere arbeitsmarktpolitische Instrumente, insbesondere die Nicht-Aufnahme von Arbeit zu sanktionieren (siehe dazu unten „Kritik“) verfassungsrechtlich, politisch oder moralisch vertretbar sind, soll hier nicht erörtert werden.
Mit Urteil vom 9. Februar 2010[2] hatte das Bundesverfassungsgericht zur Herleitung und Bemessung existenzsichernder Sozialleistungen eine realitätsgerechte und transparente Regelung durch förmliches Parlamentsgesetz gefordert.[3] Diesen Anforderungen genügten die bis dahin gültigen Regelungen nicht.
Kritik
Das Grundgesetz gewährleistet zwar die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, jedoch nicht die Zahlung eines festen Geldbetrages in bestimmter Höhe. Diesen zu ermitteln und zu konkretisieren, ist vielmehr Sache des einfachen Gesetzgebers.[2]
Diese Konkretisierung hat der Gesetzgeber in der sog. Hartz-Gesetzgebung der Jahre 2003 bis 2005 sowie den ab 2006 erfolgten Änderungen vorgenommen, insbesondere mit Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).
Teil dieser Gesetzgebung, die insoweit die Agenda 2010 umgesetzt hat, war auch der konsequente Ausbau des Niedriglohnsektors.
Das hat dazu geführt, dass sich heute das Lohnabstandsgebot in bestimmten Marktsegmenten geradezu umgekehrt hat. Vielfach liegen die Regelsätze dort nicht mehr unterhalb der erzielbaren Nettoarbeitsentgelte, sondern umgekehrt liegen bestimmte Nettoarbeitsentgelte unter dem Niveau der Regelsätze. Im Jahr 2010 verdienten 1,383 Millionen Menschen in Deutschland so wenig, dass sie als sogenannte Aufstocker zusätzlich Arbeitslosengeld II bezogen, um überhaupt das Existenzminimum zu erreichen.[4] Der „Anreiz“, auch derart gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, liegt dabei nicht zuletzt in der Androhung von Leistungskürzungen durch die Jobcenter bei Ablehnung „zumutbarer“ Arbeit.
Inwieweit der am 1. Januar 2015 in Höhe von 8,50 Euro eingeführte Mindestlohn dieses Missverhältnis langfristig verringern kann, ist unklar. Im Januar und Februar 2015 war die Zahl der Aufstocker bundesweit geringer als im Vergleichsmonat des Vorjahres, wobei der Rückgang laut einer Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit die üblichen saisonalen Schwankungen überstieg.[5]
Davon unabhängig ist die Frage, ob der Gesetzgeber 2011 die Regelsätze verfassungskonform ermittelt hat und diese tatsächlich das „Existenzminimum“ sichern.[6][7] Dazu waren erneut Prüfverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.[8][9] In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014[10] bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfsleistungen als „derzeit noch verfassungsgemäß“ bzw. „nach Maßgabe der Gründe [… mit dem Grundgesetz] vereinbar.“ Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten jedoch zweifelhaft sei (etwa bei den Kosten für Haushaltsstrom, Mobilität und die Anschaffung von langlebigen Gütern wie Kühlschrank und Waschmaschine), habe der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.[11]
Literatur
- Renate Bieritz-Harder: Menschenwürdig leben. Ein Beitrag zum Lohnabstandsgebot des Bundessozialhilfegesetzes, seiner Geschichte und verfassungsrechtlichen Problematik. Rostocker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Berlin 2001, 302 S., ISBN 978-3-8305-0214-2.
Weblinks
- Wirtschafts-Nobelpreis – Die Theorie zu Hartz IV. In: Süddeutsche Zeitung. 12. Oktober 2010, abgerufen am 27. Dezember 2013.
Einzelnachweise
- Andreas Pattar: Synopse SGB XII: Fassung bis zum 31. Dezember 2010 und Fassung seit 1. Januar 2011. (PDF; 548 kB)
- BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Volltext („Hartz-IV-Urteil“)
- Stephan Rixen: Verfassungsrecht ersetzt Sozialpolitik? „Hartz IV“ auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. (PDF; 274 kB)
- Zahl der Hartz-IV-Aufstocker weiter gestiegen. Reuters, 13. Mai 2011.
- Arbeitsmarkt – Der Mindestlohn wirkt. In: Süddeutsche Zeitung, 21. Juni 2015.
- Entscheidung des Bundessozialgerichts; Neue Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß. In: Süddeutsche Zeitung. 12. Juli 2012, abgerufen am 27. Dezember 2013.
- 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin: Hartz IV verfassungswidrig – Regelsatz um 36 Euro zu niedrig. Berlin.de, 25. April 2012, abgerufen am 27. Dezember 2013.
- BVerfG, Rechtsachen Az. 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12 zum Regelsatz für Erwachsene und Jugendliche und Az. 1 BvR 1691/13 zum Regelsatz für Kinder
- Stellungnahme des Bündnisses für ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß § 27a BVerfGG in den Verfahren 1 BvG 10/12 und 1 BvG 12/12 bezüglich der Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung. (PDF) In: menschenwuerdiges-existenzminimum.org. 12. August 2013, abgerufen am 7. Dezember 2017 (siehe auch § 27a BVerfGG).
- BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Volltext
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014