Liste der Bodendenkmäler in Kutzenhausen

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der schwäbischen Gemeinde Kutzenhausen zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Kutzenhausen

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Grabhügel der Hallstattzeit. D-7-7630-0020 BW
(Standort) Trichtergruben vor- und frühgeschichtlicher oder mittelalterlicher Zeitstellung. D-7-7630-0022 BW
(Standort) Trichtergruben vor- und frühgeschichtlicher oder mittelalterlicher Zeitstellung. D-7-7630-0023 BW
(Standort) Wall-Graben-Anlage vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-7-7630-0025 BW
(Standort) Wallgrabenanlage vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-7-7630-0027 BW
(Standort) Befestigungsanlage vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-7-7630-0030 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche D-7-7630-0129 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Ursula D-7-7630-0131 BW
(Standort) Siedlung der römischen Kaiserzeit. D-7-7630-0147 BW

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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