Liste der Bodendenkmäler in Kleinheubach

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der unterfränkischen Gemeinde Kleinheubach zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Kleinheubach

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Brandgräber der Urnenfelderzeit. D-6-6221-0029 BW
(Standort) Archäologische Befunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit D-6-6221-0034 BW
(Standort) Brandgräber der Urnenfelderzeit. D-6-6221-0036 BW
(Standort) Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie villa rustica der römischen Kaiserzeit. D-6-6221-0038 BW
(Standort) Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6221-0090 BW
() Archäologische Befunde im Bereich der frühneuzeitlichen Ortsbefestigung D-6-6221-0142
() Archäologische Befunde im Bereich der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Evang. Kirche D-6-6221-0143
(Standort) Archäologische Befunde im Bereich des frühneuzeitlichen Fürstlich-Löwensteinschen Anwesens D-6-6221-0144 BW
() Archäologische Befunde im Bereich der spätneuzeitlichen ehem. Synagoge D-6-6221-0145
(Standort) Archäologische Befunde im Bereich des neuzeitlichen jüdischen Friedhofs D-6-6221-0146 BW

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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