Liste der Bodendenkmäler in Greiling

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der oberbayerischen Gemeinde Greiling zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Greiling

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Grabhügel mit Bestattungen der Bronzezeit. D-1-8235-0007 BW
() Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-1-8235-0023
(Standort) Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-1-8235-0024 BW
(Standort) Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-1-8235-0025 BW
(Standort) Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-1-8235-0026 BW
(Standort) Körpergräber des frühen Mittelalters. D-1-8235-0030 BW
(Standort) Körpergräber des frühen Mittelalters. D-1-8235-0062 BW
(Standort) Körpergräber des frühen Mittelalters. D-1-8235-0063 BW
Nähe Tegernseer Straße
(Standort)
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der katholischen Filialkirche St. Nikolaus in Greiling und ihres Vorgängerbaus. D-1-8235-0064
weitere Bilder

Siehe auch

Literatur

  • Georg Paula, Angelika Wegener-Hüssen: Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. Band I.5). Karl M. Lipp Verlag, München 1994, ISBN 3-87490-573-X, S. 308.

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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