Liste der Bodendenkmäler in Gelchsheim

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der unterfränkischen Gemeinde Gelchsheim zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Gelchsheim

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
() Merowingerzeitliche Reihengräber. D-6-6426-0001
() Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6426-0039
() Mittelalterlicher Burgstall. D-6-6426-0043
() Späturnenfelderzeitliche Siedlung. D-6-6426-0062
() Siedlung der Urnenfelderzeit. D-6-6426-0063
() Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6426-0066
() Verebnete vorgeschichtliche Grabhügel. D-6-6426-0068
() Siedlung der Urnenfelderzeit. D-6-6426-0102
() Archäologische Befunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Ortsbereich D-6-6426-0103
() Archäologische Befunde D-6-6426-0104
() Archäologische Befunde im Bereich der frühneuzeitlichen, 1972 erweiterten Kath. Kirche D-6-6426-0105
() Archäologische Befunde im Bereich der Kath. Kapelle St. Johannes Nepomuk D-6-6426-0106
() Archäologische Befunde im Bereich des ehem. frühneuzeitlichen Wasserschlosses D-6-6426-0107
() Archäologische Befunde im Bereich der frühneuzeitlichen Kath. Pfarrkirche St. Vitus D-6-6426-0109
() Archäologische Befunde im Bereich der frühneuzeitlichen Kath. Kirche St. Laurentius D-6-6426-0111

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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