Liste der Bodendenkmäler in Farchant

Auf dieser Seite s​ind die Bodendenkmäler i​n der oberbayerischen Gemeinde Farchant zusammengestellt. Diese Tabelle i​st eine Teilliste d​er Liste d​er Bodendenkmäler i​n Bayern. Grundlage i​st die Bayerische Denkmalliste, d​ie auf Basis d​es Bayerischen Denkmalschutzgesetzes v​om 1. Oktober 1973 erstmals erstellt w​urde und seither d​urch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen n​icht die rechtsverbindliche Auskunft d​er Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]

Bodendenkmäler in Farchant

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Körpergräber des frühen Mittelalters. D-1-8432-0007 BW
(Standort) Linienverschanzung der frühen Neuzeit (Neue Schanz); siehe Schanzanlagen bei Farchant. D-1-8432-0008 BW
(Standort) Linienverschanzung der frühen Neuzeit (Schwedenschanze); siehe Schanzanlagen bei Farchant. D-1-8432-0009 BW
() Straße der römischen Kaiserzeit. D-1-8432-0011
(Standort) Brandopferplatz der späten Hallstattzeit (Spielleitenkopf). D-1-8432-0032 BW
Schulstraße 2
(Kirchdorf)
(Standort)
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der katholischen Pfarrkirche St. Andreas in Farchant und ihrer Vorgängerbauten. D-1-8432-0039
weitere Bilder

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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