Liste der Bodendenkmäler in Erlenbach bei Marktheidenfeld

Auf dieser Seite s​ind die Bodendenkmäler i​n der unterfränkischen Gemeinde Erlenbach b​ei Marktheidenfeld zusammengestellt. Diese Tabelle i​st eine Teilliste d​er Liste d​er Bodendenkmäler i​n Bayern. Grundlage i​st die Bayerische Denkmalliste, d​ie auf Basis d​es Bayerischen Denkmalschutzgesetzes v​om 1. Oktober 1973 erstmals erstellt w​urde und seither d​urch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen n​icht die rechtsverbindliche Auskunft d​er Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]

Bodendenkmäler in Erlenbach bei Marktheidenfeld

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung D-6-6123-0042 BW
(Standort) Bestattungsplatz mit Grabhügeln vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6123-0043 BW
(Standort) Bestattungsplatz mit Grabhügeln vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6123-0044 BW
Bergstraße 3
(Standort)
Vorgängerbau und Befunde der frühen Neuzeit im Bereich der katholischen Filialkirche St. Ägidius von Tiefenthal. D-6-6123-0052 BW
(Standort) Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-6-6123-0097 BW
(Standort) Siedlung der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und der älteren Latènezeit. D-6-6123-0099 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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