Leihvertrag
Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§ 971 ff. ABGB).
Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim Leihwagen, dem „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“.
Rechtslage in einzelnen Staaten
- Deutschland: Leihvertrag
Schweiz
In der Schweiz ist die Gebrauchsleihe in den Artikeln 305 bis 311 des Obligationenrechts geregelt. Die Leihe ist unentgeltlich, und die Entleiher haften für die üblichen Kosten, die bei der Erhaltung der Sache anfallen. Für außerordentliche Aufwendungen, die im Interesse des Verleihers notwendig sind, kommt der Verleiher auf. Alle Entleiher derselben Sache haften für die Kosten solidarisch. Im Übrigen gilt das Haftpflichtrecht.
Die Leihe endet:
- durch eine vereinbarte Frist
- durch eine Verletzung des Leihvertrages
- durch das Überlassen der Sache an eine Drittperson
- wenn der Verleiher, wegen unvorhergesehener Umstände, die Sache dringend benötigt
- durch den Tod des Entleihers
Ist eine Leihdauer nicht definiert, kann der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern.
Siehe auch
Literatur
- Philip Haellmigk: Die Leihe in der französischen, englischen und deutschen Rechtsordnung. Vandenhoeck & Ruprecht, 2009, ISBN 978-3-89971-716-7.