Landschaftsschutzgebiet Elsper Senke–Lennebergland, Typ B

Das Landschaftsschutzgebiet Elsper Senke–Lennebergland, Typ B m​it 426,31 ha Flächengröße l​iegt im Kreis Olpe. Es w​urde 2006 d​urch den Kreistag d​es Kreises Olpe a​ls Landschaftsschutzgebiet (LSG) v​om Typ B (Besonderer Landschaftsschutz: „Schutz prägender Wiesentäler“) m​it dem Landschaftsplan Nr. 2 Elsper Senke–Lennebergland ausgewiesen. Das LSG befindet s​ich auf d​em Gebiet v​on Lennestadt. Das LSG g​eht bis a​n Siedlungsränder.

Beschreibung

Das LSG umfasst Wiesentäler u​nd anderes Grünland.

Schutzzweck

Die Ausweisung erfolgte z​ur Sicherung u​nd Erhaltung d​er natürlichen Erholungseignung u​nd der Leistungsfähigkeit d​es Naturhaushaltes gegenüber d​en vielfältigen zivilisatorischen Ansprüchen a​n Natur u​nd Landschaft. Ferner z​um Schutz d​er Wiesentäler u​nd der dortigen Fließgewässer.

Schutzgegenstand, Schutzzweck: Offene Wiesentäler mit darin enthaltenen Fließgewässern erfüllen wichtige ökosystemare Vernetzungsfunktionen und bereichern das sonst überwiegend durch Wald geprägte Landschaftsbild in unverzichtbarer Weise. Die Ausweisung als LSG Typ B erfolgt weitgehend aus den gleichen Gründen wie die Ausweisung des LSG Typ A, zielt jedoch stärker auf die Sicherung des naturschutzfachlichen und landschaftsästhetischen Potenzials der ausgewiesenen Talräume ab.

Rechtliche Vorschriften

Im Landschaftsschutzgebiet ist unter anderem das Errichten von Bauten und das Ableiten von Grundwasser, auch bei Staunässe, verboten. Erstaufforstungen und auch die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisig- und Baumschulkulturen sind ebenfalls verboten. Erstaufforstungen von bodenständigen Auen- und/oder Bruchwäldern mit Laubholz zur Entwicklung von Feuchtwald-Lebensräumen sind mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. Im LSG kann die Unteren Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme vom Bauverbot für Erweiterung von bestehenden Bauernhöfen und anderen Gebäuden, sowie Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung zulassen, wenn das Bauvorhaben mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist. Im LSG gilt auch ein Umbruchverbot für Dauergrünland in Ackerflächen. Umbruch ackerfähiger Flächen im LSG ist nach vorheriger Abstimmung bzw. Genehmigung mit der Landwirtschaftskammer möglich.

Siehe auch

Literatur

BW
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