Kreisbrandinspektor
Ein Kreisbrandinspektor (KBI) ist ein ehren- oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, der in den einzelnen deutschen Ländern unterschiedliche Aufgaben hat. Gemeinsam ist jedoch, dass er größere Feuerwehreinsätze auf Kreisebene leiten kann und feuerwehrtechnische Aufgaben bei den Kreisverwaltungen bearbeitet.
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Bayern
In Bayern ist ein Kreisbrandinspektor eine besondere Führungskraft, die für einen Inspektionsbereich innerhalb eines Landkreises zuständig ist. Er ist dem Kreisbrandrat unterstellt und den Kreisbrandmeistern seines Bereiches vorgesetzt.[1] Die Funktion des KBI wird ehrenamtlich ausgeübt, allerdings kann eine entsprechende Aufwandsentschädigung durch den Landkreis erfolgen.[2] Kreisbrandinspektoren sind Teil der Kreisbrandinspektion.[3] In Großen Kreis- und kreisfreien Städten heißt die entsprechende Funktion Stadtbrandinspektor (kurz: SBI). In kreisfreien Städten ist der stellvertretende Kommandant und in Großen Kreisstädten der Kommandant zugleich SBI.
Hessen
In Hessen ist der Kreisbrandinspektor (gemäß § 13 HBKG) in der Regel ein hauptamtlich beschäftigter Feuerwehrbeamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Er ist bei der Kreisverwaltung angestellt und hat die höchste feuerwehrtechnische Dienststellung in einem Landkreis.[4] Ein Kreisbrandinspektor darf nicht zugleich Gemeindebrandinspektor sein und wird durch den Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren ernannt.[4]
Zu den Aufgaben eines Kreisbrandinspektor gehören nach dem HBKG unter anderem:
- die Ausübung der Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
- die Wahrnehmung des Brandschutzaufsichtsdienstes innerhalb des Landkreises,
- im Regelfall die Leitung der Brandschutz- und Katastrophenschutzdienststelle des Landkreises,
- die Planung von Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Technische Hilfeleistung im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren,
- die Planung und Förderung der Brandschutzerziehung innerhalb des Landkreises,
- die Aufstellung von Alarmplänen und Einsatzplänen für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus und die Abstimmung mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten,
- die Planung und Durchführung von gemeinsamen Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie
- die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen.
Zusätzlich obliegen ihm in der Regel die Aufgaben der Unteren Katastrophenschutzbehörde nach den §§ 24ff. des HBKG. Ihm unterstehen die Kreisbrandmeister als Vertreter (gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 HBKG).
Thüringen
Auch in Thüringen existiert die Funktion eines Kreisbrandinspektors als höchster Führungsgrad der Kreisfeuerwehr.[5] Grundlage für das Amt ist § 16 ThürBKG.[5] Nach Absatz 1 ist der Kreisbrandinspektor für die Durchführung der dem Landkreis dem Gesetz obliegenden Aufgaben zuständig und wird nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren durch den Landkreis ernannt.[5] Er ist Ehrenbeamter.[5] Vertreten wird er durch einen Kreisbrandmeister.[5] Das Amt des Kreisbrandinspektors ist als Hauptamt ausgestaltet; Kreisbrandinspektoren dürfen nicht zugleich Ortsbrandmeister sein.[5]
Siehe auch
Belege
- Bayerisches Feuerwehrgesetz – III. Abschnitt
- BayAVFwG
- Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG). Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013. Az.: ID1-2211.50-162
- § 13 HBKG – Hessisches Gesetz über den Brandschutz, den Katastrophenschutz und die Allgemeine Hilfe
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG). Freistaat Thüringen, 29. Juni 2018, abgerufen am 27. Juni 2020.