Kostennote

Unter e​iner Kostennote versteht m​an die Rechnung e​ines Rechtsanwalts o​der Notars für s​eine berufliche Tätigkeit.

Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach muss eine Kostennote vom Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie muss dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Die Berechnung muss die einzelnen Gebühren und Auslagen, gezahlten Vorschüsse und die Bezeichnung des Gebührentatbestands enthalten. Ferner müssen die Nummern des Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV) genannt werden. Sofern sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert berechnen, ist auch dieser anzugeben.

Siehe auch: Streitwert, Anwaltsgebühr

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