Kontrollgremiumgesetz
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (kurz: Kontrollgremiumgesetz) ist die Grundlage des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr). Ihm unterliegt die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes |
Kurztitel: | Kontrollgremiumgesetz |
Abkürzung: | PKGrG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Staatsschutz |
Fundstellennachweis: | 12-12 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 11. April 1978 (BGBl. I S. 453) |
Inkrafttreten am: | 13. April 1978 |
Letzte Neufassung vom: | 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
4. August 2009 |
Letzte Änderung durch: | Art. 10 G vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 796) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 13 G vom 19. April 2021) |
GESTA: | B114 |
Weblink: | Text des PKGrG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das PKGr gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PKGrG). Die Mitglieder des PKGr werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode vom Deutschen Bundestag gewählt (§ 2 Abs. 1 PKGrG). Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des PKGr (§ 2 Abs. 2 PKGrG). Die Mitglieder des Gremiums sind zur umfassenden Geheimhaltung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG). Sie sind grundsätzlich nicht befugt, die in dem Gremium erlangten Kenntnis an andere Abgeordnete – nicht einmal an die Fraktionsvorsitzenden – weiterzugeben. Nur bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine vorherige Zustimmung erteilt werden; dies jedoch nur für die Bewertungen aktueller Vorgänge (§ 10 Abs. 2 PKGrG).
Das PKGr wird von der Bundesregierung umfassend über die allgemeine Tätigkeit und über Vorgänge von besonderer Bedeutung informiert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PKGrG). Die Mitglieder des PKGr haben ein Akteneinsichtsrecht und können Beschäftigte der Nachrichtendienste des Bundes anhören (§ 5 PKGrG). Sie können auch einen Sachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen (§ 7 PKGrG). Die Bundesregierung kann aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist oder zum Schutz von Persönlichkeitsrechten die Unterrichtung verweigern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PKGrG).
Entwicklungen
Im Rahmen der Diskussion der Tätigkeiten von BND-Beamten im Irak-Krieg (2003) und nach dem Bekanntwerden von der Bespitzelung von Journalisten durch den BND wurde eine Novellierung des Gesetzes angeregt. Insbesondere die Veröffentlichungsmöglichkeiten sollten erweitert werden. Das Gesetz wurde 2009 neu gefasst.
Literatur
- Jens Singer: Praxiskommentar zum Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes: Kontrollgremiumgesetz – PKGrG. Springer, Berlin u. Heidelberg 2016, ISBN 978-3-662-46862-3.
- Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1695–1732.
Weblinks
- Text des Kontrollgremiumgesetzes
- Text des Kontrollgremiumgesetzes in der bis 2009 gelten Fassung
- Deutscher Bundestag – Parlamentarisches Kontrollgremium – Geschäftsordnung. In: Deutscher Bundestag. Deutscher Bundestag, 18. Mai 2018, abgerufen am 12. Dezember 2018.