Konkrete Normenkontrolle
Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.
Allgemein
Eine konkrete Normenkontrolle gibt es in fast allen Staaten, in denen es eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. Fast immer können Gerichte, wenn es in dem Staat eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, Normen in einem Gerichtsverfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit selbst überprüfen (Einheitsmodell) bzw. von einem besonderen Gericht überprüfen lassen (Trennungsmodell) (→ Einheits- und Trennungsmodell). Ausnahmen sind bzw. waren Luxemburg und (bis 2008) Frankreich, die diese Möglichkeit nicht kennen. In einigen Ländern bestehen verschiedene Einschränkungen, beispielsweise auf die Überprüfung untergesetzlicher Normen (Niederlande), auf Gesetze nur der Kantone, nicht des Bundes (Schweiz), auf lediglich offensichtliche Verfassungsverstöße (Schweden).[1]
Auf der Ebene der Europäischen Union existiert ein ähnliches Verfahren mit dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV).
Situation in Deutschland
In Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (die sogenannte Richtervorlage oder kurz Vorlage).[2]
Deutschland folgt somit dem Trennungsmodell, das die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit und die Verwerfungskompetenz nicht den „einfachen“ Gerichten, sondern besonderen Verfassungsgerichten überlässt.
In der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland steht das Grundgesetz ganz oben. Nachrangiges Recht muss gem. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) daher im Einklang mit den Vorgaben des höherrangigen Grundgesetzes stehen. Grundgesetzwidriges Recht ist nach traditioneller Lehre nichtig. Zugleich sind sämtliche Träger öffentlicher Gewalt und damit auch die Gerichte bei der Rechtsanwendung an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden, Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG.
Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, verstieße es gegen das Grundgesetz, wenn es das Gesetz anwendete. Zugleich aber ist ein Verfassungsverstoß häufig nicht ohne Weiteres festzustellen, sondern im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung bietet meist interpretatorische Spielräume und birgt somit Unsicherheiten. Unterschiedliche Gerichte könnten somit zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit einer Vorschrift gelangen. In der Folge käme es zu Rechtszersplitterungen und Rechtsunsicherheiten.
Dem soll das Trennungsmodell vorbeugen, das bei der Überzeugung eines Gerichts von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Vorlage an ein besonderes Verfassungsgericht beinhaltet. So werden verbindliche Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm beim Bundesverfassungsgericht konzentriert. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die vorgelegte Norm umfassend auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Es ist insoweit nicht durch die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden. Prüfungsmaßstab ist das gesamte Grundgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt entweder das Gesetz gem. §§ 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ganz oder teilweise für nichtig oder stellt dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest. Unter besonderen Voraussetzungen kommt auch eine bloße Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz in Betracht.
Die Anforderungen an eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle sind hoch; das Bundesverfassungsgericht verlangt vom vorlegenden Gericht, dass sehr genau begründet wird, weshalb die Norm
- zum einen entscheidungserheblich ist und sie
- zum anderen vom Gericht für verfassungswidrig gehalten wird.
Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle
Der Prüfungsumfang und die Rechtswirkungen des konkreten Normenkontrollverfahrens sind identisch mit denen der abstrakten Normenkontrolle.
Die beiden Verfahrensarten unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Kreises der „Antragsteller“ bzw. der Vorlageberechtigten: Die abstrakte Normenkontrolle kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 F. 1 GG und §76 BVerfGG von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder von einem Viertel der Abgeordneten des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden. Die konkrete Normenkontrolle hingegen kann nur von einem Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt werden.
Situation in Österreich
Siehe: Normenkontrolle#Österreich
Vergleich mit dem US-Supreme-Court
Der US-Supreme-Court kennt im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht keine abstrakte Normenkontrolle und keine Verfassungsbeschwerde (nur die konkrete Normenkontrolle). Er ist Verfassungsgericht im funktionalen, nicht aber im organisatorischen Sinn (→Verfassungsgerichtsbarkeit).
Beide Gerichte werden nur tätig, wenn sie angerufen werden. Sie haben kein Initiativrecht.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Birgit Enzmann, Der demokratische Verfassungsstaat zwischen Legitimationskonflikt und Deutungsoffenheit, Wiesbaden 2009, S. 34 ff.
- Kai Hamdorf: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht und zu den Verfassungsgerichten der Länder, Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2011, 301 (PDF; 288 kB)