Kompetenzkonflikt
Ein Kompetenzkonflikt (auch Zuständigkeitsstreit genannt) ist ein Konflikt zwischen verschiedenen Behörden über die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit: mehrere Behörden halten sich für zuständig (positiver Kompetenzkonflikt) oder unzuständig (negativer Kompetenzkonflikt).
Deutschland
In Deutschland war im 19. Jahrhundert insbesondere die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsangelegenheiten relevant: für letztere bestand kein umfassender Individualrechtsschutz. Die grundsätzliche Kompetenz-Kompetenz der ordentlichen Gerichte wurde dadurch eingeschränkt, dass Verwaltungsbehörden der Länder zur Konfliktentscheidung Kompetenzgerichtshöfe anrufen konnten[1] (§ 17 GVG a. F.).
Durch Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg (vgl. Generalklausel in § 40 VwGO) verschob sich die Fragestellung: fraglich war nicht mehr, ob ein Gericht angerufen werden konnte, sondern welcher Gerichtszweig zuständig war. Hierüber entschied letztlich bisweilen der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
1991 wurde die Rechtswegfrage neu geregelt:[2] seitdem entscheidet das zuerst mit der Sache befasste Gericht, ggf. durch Verweisung, die hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist (§ 17a GVG).
Entsprechendes gilt innerhalb desselben Gerichtszweigs für Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte bei Fragen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit.[3] Im Übrigen entscheidet innerhalb desselben Gerichtszweigs grundsätzlich das im Rechtszug nächsthöhere Gericht.[4][5]
Zuständigkeitsfragen im Bereich der Verwaltungsbehörden werden im Verwaltungsweg von gemeinsam übergeordneten Behörden entschieden.[6] Im Sozialrecht kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen (§ 43 SGB I).
Einzelnachweise
- § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung von 1879 bis 1960, § 17a GVG in der Fassung von 1960 bis 1991
- Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809); Entwurf und Begründung: BT-Drs. 11/7030
- § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO, § 98 SGG, § 70 FGO
- § 36 ZPO, §§ 14, 19 StPO, § 53 VwGO, § 58 SGG, § 39 FGO
- zum Vorrang der bindenden Verweisung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 (8 AV 2.12)
- zur örtlichen Zuständigkeit § 3 Abs. 2 VwVfG