Kampfunfähigkeit
Der Begriff Kampfunfähigkeit wird auf Personen und Waffensysteme angewandt, wenn diese nicht mehr in das Kampfgeschehen eingreifen können, bzw. keine direkte Bedrohung mehr darstellen, das heißt die Kampfkraft schwerwiegend eingeschränkt ist.
Die Kampfunfähigkeit von Kombattanten im Sinne von „hors de combat“ hat völkerrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Genfer Konventionen. Nach Artikel 41[1] zum „Schutz eines außer Gefecht befindlichen Gegners“ darf dieser nicht angegriffen werden.
Außer Gefecht befindlich ist dabei,
- wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befindet,
- wer unmissverständlich seine Absicht bekundet, sich zu ergeben, oder
- wer bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig und daher nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen.
Literatur
- Christian Rückert: Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht. Mohr Siebeck, 2017, ISBN 978-3-16-155291-5, S. 334.
- Tassilo Singer: Dehumanisierung der Kriegführung; Herausforderungen für das Völkerrecht und die Frage nach der Notwendigkeit menschlicher Kontrolle. Springer Berlin Heidelberg, 2018, ISBN 978-3-662-57856-8, S. 253, 256, 259, 282, 332, 356–357, 426, 481.
Einzelnachweise
- Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Art. 41 Schutz eines ausser Gefecht befindlichen Gegners
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