Kampfunfähigkeit

Der Begriff Kampfunfähigkeit w​ird auf Personen u​nd Waffensysteme angewandt, w​enn diese n​icht mehr i​n das Kampfgeschehen eingreifen können, bzw. k​eine direkte Bedrohung m​ehr darstellen, d​as heißt d​ie Kampfkraft schwerwiegend eingeschränkt ist.

Die Kampfunfähigkeit v​on Kombattanten i​m Sinne v​on „hors d​e combat“ h​at völkerrechtliche Konsequenzen i​m Rahmen d​er Genfer Konventionen. Nach Artikel 41[1] z​um „Schutz e​ines außer Gefecht befindlichen Gegners“ d​arf dieser n​icht angegriffen werden.

Außer Gefecht befindlich i​st dabei,

  • wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befindet,
  • wer unmissverständlich seine Absicht bekundet, sich zu ergeben, oder
  • wer bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig und daher nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen.

Literatur

  • Christian Rückert: Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht. Mohr Siebeck, 2017, ISBN 978-3-16-155291-5, S. 334.
  • Tassilo Singer: Dehumanisierung der Kriegführung; Herausforderungen für das Völkerrecht und die Frage nach der Notwendigkeit menschlicher Kontrolle. Springer Berlin Heidelberg, 2018, ISBN 978-3-662-57856-8, S. 253, 256, 259, 282, 332, 356–357, 426, 481.

Einzelnachweise

  1. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Art. 41 Schutz eines ausser Gefecht befindlichen Gegners

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