KIT-Zusammenführungsgesetz
Das Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz) vom 14. Juli 2009 ist ein Artikelgesetz des Landes Baden-Württemberg, das es ermöglichte, die Universität Karlsruhe und das Forschungszentrum Karlsruhe zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Karlsruher Institut für Technologie, zu vereinen.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie |
Kurztitel: | KIT-Zusammenführungsgesetz |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Baden-Württemberg |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Hochschulrecht |
Erlassen am: | 14. Juli 2009 (GBl. S. 317) |
Inkrafttreten am: | 25. Juli 2009 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Am 20. November 2007 änderte das Land im Zuge der Föderalismusreform bereits das Hochschulgesetz, um die Organe beider Einrichtungen zu verschränken und das Zusammenwachsen zu befördern. Das KIT-Zusammenführungsgesetz änderte erneut das Hochschulgesetz und weitere Landesregelungen wie das PersonalvertretungsG, BesoldungsG und BezügeG.
Die wichtigsten Regelungen finden sich in Artikel 1 mit dem Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz – KITG)[1] und – davon zu unterscheiden – in Artikel 2 mit dem Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Errichtungsgesetz – KIT-ErrichtG)[2].
Am 8. Juli 2009 hat der Landtag von Baden-Württemberg das KIT-Zusammenführungsgesetz entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung[3] mit geringen Änderungen[4] verabschiedet.[5] Das Gesetz wurde am 14. Juli 2009 ausgefertigt und trat am 25. Juli 2009 in Kraft.
Das KIT wurde am 1. Oktober 2009 als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung sui generis errichtet. Die eigenständigen Rechtspersonen der Universität und des Forschungszentrums endeten. Das KIT trat die Rechtsnachfolge beider Einrichtungen an. Das KIT ist aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 91b Abs. 1. Nr. 1 GG und der Landesverfassung BW) in zwei Bereiche gegliedert, zum einen den von Bund und Land gemeinsam finanzierten Großforschungsbereich mit der Aufgabe zur Großforschung und dem Universitätsbereich mit den Aufgaben der bisherigen Universität Karlsruhe ("Zwei-Aufgaben-Modell").
Einzelnachweise
- Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz – KITG) Vom 14. Juli 2009, GBl. 2009, 317. Abgerufen am 7. Dezember 2009.
- Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Errichtungsgesetz – KIT-ErrichtG) vom 14. Juli 2009, GBl. 2009, 317. Abgerufen am 7. Dezember 2009.
- Drucksache 14/4600: Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz). (PDF; 244 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) 9. Juni 2009, archiviert vom Original am 10. November 2012; abgerufen am 14. Juli 2009. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Drucksache 14/4677: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/4600. (PDF; 76 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) 6. Juli 2009, archiviert vom Original am 7. November 2011; abgerufen am 14. Juli 2009. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- 14. Landtag von Baden-Württemberg: 70. Sitzung, Mittwoch, 8. Juli 2009, 10:00 Uhr. (Nicht mehr online verfügbar.) 9. Juli 2009, archiviert vom Original am 1. März 2003; abgerufen am 14. Juli 2009. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.