Invalidenrente nach DDR-Recht
Invalidenrente erhielten in der DDR Versicherte, die invalide im Sinne des Rentenrechts der DDR waren und bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllten.
Als Invaliden galten Personen, bei denen durch Krankheit, Unfall oder sonstige geistige bzw. körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert waren und in absehbarer Zeit keine Änderung zu erwarten war.[1] Weitere Voraussetzung war die Vollendung des 18. Lebensjahres.[2]
Die am 31. Dezember 1991 gezahlten Invalidenrenten wurden im Januar 1992 umgewertet und von dieser Zeit an als Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Die besonderen Behindertenrenten wegen Invalidität werden in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Bei Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht mehr anhaltender Erwerbsunfähigkeit kann auch Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht zulässig sein.[3]
Bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 bestand in den neuen Bundesländern die Möglichkeit, im Rahmen von Vertrauensschutzregelungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz eine Invalidenrente analog dem alten DDR-Recht zu erhalten.
Weblinks
Einzelnachweise
- Geldeinkommen in der DDR von 1955 bis zu Beginn der achiziger Jahre
- Das Alterssicherungssystem in der DDR
- LSG Sachsen-Anhalt: Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässig