IBAN-Diskriminierung
Unter IBAN-Diskriminierung (vereinzelt auch „SEPA-Diskriminierung“) versteht man die Ablehnung einer Internationalen Bankkontonummer (IBAN) aus dem EU-Ausland oder einem anderen Land im SEPA-Raum durch einen Gläubiger oder Schuldner.
Einheitlicher Europäischer Zahlungsraum
Traditionell bestanden in Europa verschiedenartige innerstaatliche Lastschriftverfahren und Geschäftsmodelle für Banküberweisungen, die nicht vereinheitlicht waren. Grenzüberschreitende Finanztransaktionen erforderten in der Regel eine aufwendige manuelle Bearbeitung, deren Kosten die beteiligten Banken an ihre Kunden weitergaben. Die Verordnung (EG) 924/2009[1] legte im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, kurz: SEPA) einheitliche Bearbeitungsverfahren und Höchstsätze der Interbankenentgelte für Auslandsüberweisungen fest.
Verbot der IBAN-Diskriminierung
In Artikel 9 der Verordnung (EU) 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro[2] heißt es:
- (1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
- (2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Bei Überweisungen und Lastschriften ist mithin auf beiden Seiten jedes erreichbare Zahlungskonto innerhalb der Union benutzbar, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat es geführt wird. Dieses Gebot ist jedoch nicht sanktionsbewehrt, bei Zuwiderhandlung droht also kein Bußgeld.
Erscheinungsformen der IBAN-Diskriminierung
Es gibt in der Praxis verschiedene Formen der IBAN-Diskriminierung, so z. B. wenn in Papierformularen bereits der Ländercode der IBAN vorgedruckt ist. In anderen Fällen wird softwareseitig die Eingabe einer bestimmten IBAN erzwungen, die z. B. eine vorgeschriebene Länge haben muss. Vereinzelt kommt es auch vor, dass Unternehmen nach wie vor auf die herkömmliche Bankleitzahl und die Kontonummer bestehen und die Umrechnung in eine IBAN dann selbst vornehmen, was die Angabe einer ausländischen IBAN praktisch unmöglich macht. Es kommt auch vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen Bankkonten im Ausland ausschließen[3]. Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist schon allein die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat haben muss, gleichbedeutend mit der Vorgabe, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und damit ein Verstoß gegen EU-Recht[4].
Situation in einzelnen Ländern
Deutschland
In den vergangenen Jahren haben sich Beschwerden über eine bestehende IBAN-Diskriminierungspraxis gehäuft[5]. Neben den zuständigen Stellen nach dem Unterlassungsklagengesetz wurde deswegen im Jahr 2017 eine neue Beschwerdestelle bei der Wettbewerbszentrale eingerichtet, die Verbrauchern im Falle von IBAN-Diskriminierungen helfen kann[6][7]. Diese Beschwerdestelle meldete unter anderem, dass bei der Überprüfung von Versicherungsgesellschaften in neun von dreißig Fällen IBAN-Diskriminierungen festgestellt wurden[8].
Frankreich
In Frankreich bezahlen Verbraucher traditionell mit Schecks, sodass Lastschriften und Überweisungen bisher nicht sehr verbreitet sind[9]. Sofern französische Unternehmen Lastschriften von Kundenkonten vornehmen, bestehen sie häufig auf einer französischen Bankverbindung, oft mit der Begründung, Betrug, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung vorbeugen zu wollen.
Luxemburg
Die luxemburgische Zentralbank hat 2015 in einem Kommuniqué auf die Problematik der IBAN-Diskriminierung hingewiesen. Auch die Presse hat dieses Problem wiederholt beschrieben[10].
Einzelnachweise
- Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001. In: eur-lex.europa.eu. 9. Oktober 2009, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. In: eur-lex.europa.eu. 30. März 2012, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Jan Gruber: Eurowings will nur deutsche Bankkunden. Aviation Net, 14. April 2016, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Urteil des Gerichtshofs (5. Kammer) vom 5. September 2019 in der Rechtssache C-28/18 Verein für Konsumenteninformation / Deutsche Bahn AG. Abgerufen am 24. Oktober 2019.
- Karsten Seibel: Das IBAN-Versprechen wird jeden Tag gebrochen. WELT, 29. April 2017, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Unternehmen gegen die SEPA-Verordnung. Deutsche Bundesbank, 30. Juni 2017, abgerufen am 25. Februar 2019.
- IBAN-Diskriminierung: Neue Beschwerdestelle bei der Wettbewerbszentrale. BaFin, 1. Juni 2017, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Wettbewerbszentrale rügt "IBAN-Diskriminierung" im Bereich der Versicherungsbranche. Verlag C.H.BECK, 26. Juni 2017, abgerufen am 25. Februar 2019.
- Vincent Mignot: Impôts, CAF, EDF, télécom : pourquoi votre compte bancaire est peut-être blacklisté. cBanque, 29. März 2018, abgerufen am 25. Februar 2019 (französisch).
- Single Euro Payments Area: BCL kritisiert IBAN-Diskriminierung. Luxemburger Wort, 17. März 2015, abgerufen am 25. Februar 2019.
- IBAN discriminatie, een toelichting op een groeiend probleem. Geldburger, 18. Mai 2018, abgerufen am 25. Februar 2019 (niederländisch).
- IBAN uit ander land wordt niet overal geaccepteerd. Banken.nl, 15. Juli 2014, abgerufen am 25. Februar 2019 (niederländisch).