Herr (Titel)

Herr (mhd. frô, lateinisch dominus, französisch seigneur, englisch Lord; weibliches Pendant Frau, s​iehe mhd. frouwe) w​ar im Mittelalter e​ine Bezeichnung für d​en Besitzer e​iner Herrschaft. Er w​urde unterschieden z​u Grafen, Herzögen u​nd anderen Adligen, w​ie auch z​u Rittern.

Status

Ein Herr konnte in seinem Territorium selbstständig entscheiden, übte Gerichtsbarkeit und Lehnsrecht aus, und unterschied sich damit vom Ritter oder Mann, der stärker seinem Lehnsherrn untergeordnet war. Er hatte dabei aber keinen höheren adeligen Titel. Die Herren waren in den Stände- bzw. Landtagen der einzelnen Landesherrschaften in der ersten bzw. zweiten Kurie, der Herren- oder Fürstenkammer vertreten, gemeinsam mit den Fürsten. Sie unterschieden sich damit von den Angehörigen des Ritterstandes. Bekannte Herren waren z. B. östlich der Elbe die Herren von Plotho, von Werle oder von Cottbus.

In der Neuzeit weitete sich die Bedeutung auch auf andere Personengruppen aus, die Vollzugsgewalt in einem Grundbesitz oder einem Territorium ausübten. Es bildete sich als neuer Begriff der Standesherr heraus, mit einer fast identischen Bedeutung.

Siehe auch

Literatur

  • Hanns Hubert Hofmann (Hrsg.): Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1495–1815 (= Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit. Bd. 13). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976, ISBN 3-534-01959-8.
  • Rudolf Lehmann: Die Herrschaften in der Niederlausitz. Untersuchungen zur Entstehung und Geschichte. (= Mitteldeutsche Forschungen. Band 40). Böhlau, Köln und Graz 1966
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