Hermann Epping

Hermann Friedrich Karl Wilhelm Epping (* 20. Mai 1875 i​n Lippstadt; † n​ach 1945) w​ar ein deutscher Reichsgerichtsrat.

Leben

Epping w​ar der Sohn e​ines Lippstädter Kaufmanns. Er bestand d​as Abitur a​m Realgymnasium i​n Lippstadt 1893. Nach e​inem Studium d​er Rechtswissenschaften i​n Tübingen, Berlin u​nd Marburg bestand Epping d​ie erste juristische Staatsprüfung 1896 u​nd die zweite 1902 jeweils m​it der Note „gut“. Seit 1894 w​ar er Mitglied d​es Corps Suevia Tübingen.[1] 1902 w​urde er Gerichtsassessor zunächst a​m Amtsgericht Lippstadt, später w​ar er Hilfsrichter a​m Landgericht Essen. 1905 w​urde er z​um Landrichter befördert u​nd 1910 n​ach Bielefeld versetzt. 1912 u​nd 1914 w​ar er a​ls Hilfsrichter a​n das Oberlandesgericht Hamm abgeordnet. 1915 erfolgte d​ie Beförderung z​um Landgerichtsrat. 1919 w​urde Epping Oberlandesgerichtsrat i​n Naumburg. 1927 k​am er a​n das Reichsgericht. Er w​ar lange Jahre Mitglied i​m V. Zivilsenat u​nd prägte maßgeblich d​ie Entscheidungen d​es Senats. Berichterstatter w​ar er i​n den Leitentscheidungen RGZ 139, 29[2] u​nd 150, 1.[3] Im März 1941 t​rat Epping i​n den Ruhestand. Er w​urde ab April 1941 a​uf Widerruf wieder i​m Senat tätig. 1945 w​ar er i​m III. Zivilsenat.

Mitgliedschaften

  • 1919–1927 in der DVP

Schriften

  • Die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache nach Bürgerlichem Gesetzbuch“, Diss. Erlangen 1897, Altenburg 1897.

Literatur

  • Werner Schubert: Akademie für Deutsches Recht. 1933–1945 – Protokolle der Ausschüsse: Akademie für Deutsches Recht 1933–1945, Ausschüsse für Fahrnisrecht und Besitzrecht und gemeinsame Sitzungen mit dem Ausschuß für Bodenrecht (1937–1942) Bd. III/6, S. XXIII.

Einzelnachweise

  1. Kösener Korpslisten 1910, 197/26
  2. Urteil vom 26. November 1932, V 203/32. Die sog. erste Gutehoffnungshütte-Entscheidung äußerte sich zu dem Umfang der Duldungspflicht aus § 906 BGB und insbesondere zur „ortsüblichen Benutzung“. Es wurde für die Auslegung „nach dem klaren Gesetzeswortlaut“ auf die Benutzungsart des schädigenden Grundstück abgestellt. Deswegen konnte nun in einem Gebiet die industrielle Nutzung ortsüblich sein, selbst wenn die landwirtschaftliche Nutzung überwog. Außerdem konnte nunmehr für unzulässige Einwirkungen vor Klageerhebung ohne Nachweis eines Verschuldens Ersatz verlangt werden.
  3. Urteil vom 13. März 1936, GrSZ V 184/35: „Der Begriff eines ‚Verstoßes gegen die guten Sitten’ erhält seinem Wesen nach den Inhalt durch das seit dem Umbruch herrschende Volksempfinden, die nationalsozialistische Weltanschauung. Mit diesem Inhalt erfüllt, ist § 138 auch auf noch nicht abgewickelte Rechtsgeschäfte aus der früheren Zeit anzuwenden.“ Bis in die 1930er Jahre war es allgemeine Meinung, dass bei dem Unwerturteil der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nur die Wertungen und normativen Vorgaben zur Zeit der Vornahme zu berücksichtigen sind. Mit dem Urteil hielt das Reichsgericht eine rückwirkende Anwendung von § 138 BGB für möglich. Außerdem wurde bei wucherähnlichen Geschäften eine verwerflichen Gesinnung bei groben Missverhältnis vermutet.
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