Grundordnung der EKD
Die Grundordnung der EKD stellt die Grundlage für das Kirchenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) dar. Sie wurde am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen. Durch von der Synode beschlossene Kirchengesetze wurde sie im Laufe der Jahre immer wieder an einzelnen Punkten geändert.
In der Präambel wird das Evangelium von Jesus Christus als Grundlage der Evangelischen Kirche festgeschrieben, und zwar so, „wie es uns in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist“.
Im Einzelnen wird das Verhältnis der Gliedkirchen untereinander geregelt. So soll laut Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 die Taufe, die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß durchgeführt wurde, in allen anderen Gliedkirchen anerkannt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogenen Ordinationen in allen anderen Gliedkirchen anerkannt.
Ferner werden die Zusammensetzung und die Amtszeit der Synode, der Kirchenkonferenz und des Rates der EKD bestimmt.
Durch Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 wurden die Schlichtungsstellen für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in Kirchengerichte umgewandelt, deren Aufgaben und Zuständigkeiten in Artikel 32 und 32 c der Grundordnung beschrieben sind.
Literatur
- Annemarie Smith-von Osten: Von Treysa 1945 bis Eisenach 1948. Zur Geschichte der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1980.
- Peter Beier: „Kirchwerdung“ im Zeichen der deutschen Teilung. Die Verfassungsreform von EKD und BEK als Anfrage an ihre „besondere Gemeinschaft“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004.