Glaskörperabhebung
Als Glaskörperabhebung (alte Bezeichnung Glaskörperablösung[1]) wird die Abhebung des kollagenösen Anteils des Glaskörpers von der Netzhaut, besonders die Abhebung des ringförmig verdichteten Kollagenrings von der Zirkumferenz der Papille, bezeichnet.[2][3] Es handelt sich dabei meist um eine Folge der normalen Kondensation des Glaskörperkollagens und der Augenbewegungen, kann aber auch vorzeitig durch Verletzungen geschehen. Die Kondensation des Glaskörperkollagens führt zu Verflüssigungen der übrigen Glaskörpersubstanz im Auginneren, die allerdings ohnehin zu 98 % aus Wasser besteht. Hintere Glaskörperabhebungen werden in der Regel nicht wahrgenommen. Gelegentlich sehen Betroffene im Zentrum des Gesichtsfeldes bei Bewegungen des Auges ringförmige oder schlangenförmige Linien (Mouches volantes, sogenannte „fliegende Mücken“). Auch Lichtblitze in der Peripherie werden beobachtet. Sie kommen von Stellen im Auge, an denen der Glaskörper noch an der Netzhaut hängt.
Klassifikation nach ICD-10 | |
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H43.8 | Sonstige Affektionen des Glaskörpers - Glaskörperabhebung |
ICD-10 online (WHO-Version 2019) |
Die Hintere Glaskörperabhebung findet in etwa bei 50 % aller Augen im Lauf des Lebens statt. Es handelt sich also um einen normalen Vorgang. Sie kann in seltenen Fällen über einen Einriss der Netzhaut zu einer Netzhautablösung führen. Da Netzhautablösungen insgesamt eine Häufigkeit von etwa 1:10.000 haben und zumeist auf andere Risikofaktoren zurückzuführen sind, treten Netzhautablösungen bei weniger als 1:5000 Menschen als Folge von unkomplizierten Hinteren Glaskörperabhebungen auf. Symptomatische Hintere Glaskörperabhebungen, d. h. solche, die vom Patienten selbst wahrgenommen werden, weisen allerdings in 2,5 % der Fälle einen Einriss der Netzhaut auf.
Erkennt ein deutscher Arzt eine Glaskörperabhebung, so ist er nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, seinen Patienten über die Gefahr der Netzhautablösung zu unterrichten. Unterlässt er dies, so macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig[4].
Einzelnachweise
- Willibald Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch, 123.–153. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 1959, Seite 308: Glaskörper-Ablösung.
- Willibald Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin und Boston 2014, Seite 786.
- Günter Thiele (Herausgeber): Handlexikon der Medizin, Urban & Schwarzenberg, München, Berlin, Baltimore ohne Jahr, Band 2, F–K, S. 904.
- BGH, Urteil vom 16. November 2004, Az. VI ZR 328/03, Volltext.