Gewerkschaft Trockenbau Ausbau
Die Gewerkschaft Trockenbau Ausbau (kurz GTA) war eine deutsche Gewerkschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund.[1][2] Ihr letzter Vorsitzender war Peter Scholz, die Geschäftsstelle lag in Augsburg.
Über ihre Struktur und ihre Mitgliederzahl machte die GTA keine Angaben, so dass Zweifel an der Tariffähigkeit der GTA nicht ausgeräumt werden konnte. Ob die GTA eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinn war, wurde gerichtlich nicht überprüft.
Ein von der GTA in Tarifgemeinschaft mit der Gewerkschaft Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband mit dem Arbeitgeberverband BIG Trockenbau – Bundesweite Interessengemeinschaft Trockenbau e.V. geschlossener Tarifvertrag, endete am 31. März 2008[3]. Ein Anschlusstarifvertrag wurde nicht geschlossen.
Für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen, gelten die allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die das Bauhandwerk und die Bauindustrie mit der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt geschlossen haben[4].
Seit 2013 wird die GTA nicht mehr in der Liste der Einzelgewerkschaften des CGB geführt.[5]
Einzelnachweise
- Tarifinformationen zum Trockenbau. Archiviert vom Original am 29. September 2007; abgerufen am 4. Juli 2005.
- Friedhelm Schwarz: Wirtschaftsimperium Kirche: Der mächtigste Konzern Deutschlands; Campus Verlag; 2005; ISBN 978-3593374444; S. 182
- laut Mitteilung der BIG Trockenbau (Memento des Originals vom 16. November 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, i. d. F. des Änderungs-TV vom
5. Dezember 2007 (VTV) (siehe auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2007, 10 AZR 302/06) sowie § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002, i. d. F. des Änderungs-TV vom 20. August 2007 (BRTV); Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987, i. d. F. des Änderungs-TV vom 30. Juli 2008; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 4. Juli 2008, verbindlich durch die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2008 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 29. August 2008, S. 3.145). Die Verordnung tritt am 31. August 2009 außer Kraft.
zusätzlich gelten nur in den westlichen Bundesländern: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 1. April 1971, i. d. F. des Änderungs-TV vom 15. Mai 2001; Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (Angestellte und Poliere) vom 1. April 1971, i. d. F. des Änderungs-Tarifvertrags vom 19. März 2002; Tarifvertrag zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (TV Winterausgleichszahlung) vom 18. Juni 1990, i. d. F. des Änderungs-TV vom 30. November 1995, (gültig sind nur noch die §§ 1 und 9 Abs. 3; diese gelten nicht in Berlin); Tarifvertrag über Rentenbeihilfen vom 31. Oktober 2002, i. d. F. des Änderungs-TV vom 5. Dezember 2007
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Stand: 1. April 2009 - Anschriften der CGB Einzelgewerkschaften. Abgerufen am 10. April 2013.