Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister (GZR) w​ird beim deutschen Bundesamt für Justiz a​ls besondere Abteilung d​es Bundeszentralregisters geführt. Hier werden nicht sämtliche Gewerbetreibenden d​er Bundesrepublik Deutschland gespeichert. Grundsätzlich werden Gewerbe l​okal bei d​en einzelnen Gewerbeämtern registriert. Vielmehr enthält e​s Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme v​on Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte a​uf eine Zulassung z​u einem Gewerbe o​der einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während e​ines Rücknahme- o​der Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen w​egen im Zusammenhang m​it der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (soweit d​as festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) s​owie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen g​egen Gewerbetreibende.

Mitteilung an das Gewerbezentralregister

Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen, zum Beispiel um eine Gaststätte eröffnen zu können, werden regelmäßig von den Ämtern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Diese ähneln nicht nur in der Gestaltung, sondern auch von Inhalt und Zweck her, den polizeilichen Führungszeugnissen. Während letztere nur für Privatpersonen, also natürliche Personen existieren, registriert das Gewerbezentralregister auch juristische Personen.

Rechtsgrundlage i​m Rahmen d​es Registerrechts: §§ 149 ff. d​er deutschen Gewerbeordnung (GewO)

Literatur

  • Karl Heinrich Friauf (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Loseblattwerke, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-10570-1.
  • Landmann, Rohmer: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften: GewO. Band I: Gewerbeordnung – Kommentar. Band II: Ergänzende Vorschriften. Loseblatt-Kommentar, 56. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-42181-5.

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