Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeuntersagung i​st die behördliche Entscheidung, e​inem gewerblich tätigen Unternehmer d​ie Ausübung d​es Gewerbes w​egen Unzuverlässigkeit dauerhaft z​u untersagen.

Rechtsgrundlage

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) k​ann die zuständige Behörde d​ie Gewerbeausübung g​anz oder teilweise untersagen, w​enn Tatsachen vorliegen, welche d​ie Unzuverlässigkeit d​es Gewerbetreibenden o​der einer m​it der Leitung d​es Gewerbebetriebes beauftragten Person i​n Bezug a​uf dieses Gewerbe dartun, sofern d​ie Untersagung z​um Schutze d​er Allgemeinheit o​der der i​m Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Rechtssystematische Einordnung

Nach dem Regelungsgefüge gem. Artikel 12 und Artikel 14 Grundgesetz (GG) sowie § 1 GewO ist es jedermann gestattet, ein Gewerbe auszuüben. Die Gewerbeuntersagung gem. § 35 Gewerbeordnung steht der grundgesetzlich eingeräumten Gewerbefreiheit für den Fall der die Belange der Allgemeinheit einschließlich des Staates und seiner Institutionen beeinträchtigenden Gewerbeausübung als beschränkendes Pendant gegenüber. Zweck der Vorschrift ist es, einen Missbrauch der Gewerbefreiheit schnell und wirksam zu verhindern.[1][2] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung[3]. Eine Gewerbeuntersagungsverfügung kann auch nach insolvenzrechtlicher Freigabe der unternehmerischen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung ergehen[4]. Seitens des Finanzamtes wird das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen.[5]

Voraussetzungen

  • es muss sich um ein Gewerbe handeln
  • es müssen konkrete Tatsachen wegen der Unzuverlässigkeit vorliegen
  • der Gewerbetreibende muss (im Hinblick auf die Gewerbeausübung) unzuverlässig sein
  • die Untersagung muss zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der im Betrieb tätigen Angestellten erforderlich sein
  • die Untersagung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne[6] entsprechen

Literatur

  • Josef Ruthig, Stefan Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Verlag C.F. Müller, 2011, Serie: Jura auf den Punkt gebracht, 3., neu bearb. Auflage, S. 148 ff.
  • Karl Heinrich Friauf (Hrsg.): Kommentar zur Gewerbeordnung. Loseblattwerke, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-10570-1., dort §§ 1,35 GewO

Einzelnachweise

  1. Bundestagsdrucksache 7/111, Seite 4
  2. s. auch VGH Kassel Gewerbearchiv 1991, Seite 28
  3. BVerwG vom 15.04.2015 -BVerwG 8 C 6.14
  4. VG Mainz vom 22.11.2018, 1 K 1375/17.MZ, ZInsO 2019, 1385–1389 (Leitsatz und Gründe);
  5. BFH 7. Senat vom 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 BStBl II 2003, 828, - Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545
  6. s. beispielhaft OVG Münster Beschl. v. 27.11.2018 – 4 B 1434/18, ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.4B1434.18.00

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