Gerichtsvollzieherkostengesetz
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher |
Kurztitel: | Gerichtsvollzieherkostengesetz |
Abkürzung: | GvKostG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Kostenrecht |
Fundstellennachweis: | 362-2 |
Erlassen am: | 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 2001 |
Letzte Änderung durch: | Art. 20 G vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4615) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. November 2021 (Art. 34 G vom 5. Oktober 2021) |
GESTA: | C211 |
Weblink: | Text des GvKostG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz regelt grundsätzlich alle Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher sachlich zuständig ist; die Regelungen werden jedoch teilweise durch Landesrecht auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung ergänzt.
Die Landesjustizverwaltungen haben eine bundeseinheitliche Fassung von Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen.[1]
Kosten entstehen durch die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher. Kostenschuldner sind der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner und der Verpflichtete; sie haften als Gesamtschuldner. Die öffentliche Hand muss als Auftraggeber keine Gebühren zahlen, die Sozialämter und die Jobcenter auch als Vollstreckungsschuldner nicht.
Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach der Anlage zum GvKostG. Für Tätigkeiten zur Nachtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um das Doppelte. Mit der Kostenrechtsnovelle 2001 fand ein Übergang von der Wert- zur Festgebühr statt. Auslagen werden seitdem überwiegend pauschaliert erhoben.
Die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Versiegelung) bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Mit Art. 6 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes[2] wurde das Gerichtsvollzieherkostenrecht zwar weiterentwickelt,[3] eine den Erfolg honorierende Gebühr entgegen verbandspolitischer Forderungen jedoch nicht wieder eingeführt.[4]
Weblinks
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts – GvKostRNeuOG BT-Drs. 14/3432 vom 18. Mai 2000
- Theo Seip: Das neue Gerichtsvollzieherkostengesetz Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) 2001, S. 17–29
Einzelnachweise
- vgl. Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) AV d. JM vom 25. Mai 2001 (5653 - I B. 7) Justizportal Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 1. Februar 2019
- Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14. November 2012, S. 254 ff.
- vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) Stellungnahme des Deutschen Gerichtsvollzieher Bunds, 22. März 2012